Neue Optionsmöglichkeiten in der bäuerlichen Sozialversicherung

Der Gewinn betrug bei diesen Betrieben im Rahmen der Vollpauschalierung 45 % des Einheitswertes. Im Rahmen der Teilpauschalierung beträgt der Gewinn dagegen 30 % der Einnahmen (inkl. USt). Da bei zahlreichen vollpauschalierten Betrieben (insbesondere Ackerbaubetrieben) der Einheitswert die Betriebseinnahmen nur geringfügig übersteigt, lohnte sich steuerlich ein Wechsel in die Teilpauschalierung. Auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bewirkte die große Option in der Regel geringere Beitragsvorschreibungen. Senkung des Durchschnittssatzes auf 39 % Aufgrund der Senkung des Durchschnittssatzes für alle vollpauschalierten Betriebe auf 39 % ab 2006 kann nun für den einen oder anderen Optierenden die Rückkehr in die Vollpauschalierung steuerlich interessant werden. Parallel dazu werden allerdings die Pensionsbeiträge wieder ansteigen, was aber gerade für ältere Landwirte auch mit einer höheren Pensionsleistung verbunden ist. Nach bisheriger Rechtslage durfte ein Antrag für eine große Option nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eintrat Etwa durch die Heirat des Betriebsführers mit nachfolgender gemeinsamer Bewirtschaftung. Es konnte also aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht jährlich zwischen Bezahlung der vom Einkommensteuerbescheid abgeleiteten Sozialversicherungsbeiträge und der vom Einheitswert abgeleiteten Sozialversicherungsbeiträge hin und her gewechselt werden. Große Option ohne Angabe von Gründen widerrufen Ab 1. 1. 2006 dürfen Landwirte bis 31. 3. 2008 ohne Angabe von Gründen die große Option widerrufen. Voraussetzung für diesen Widerruf ist allerdings, dass die große Option vor dem 1. April 2005 beantragt wurde. Nach dem Widerruf werden die Sozialversicherungsbeiträge wieder vom Einheitswert abgeleitet. Aus steuerlicher Sicht müssen vollpauschalierte Landwirte nach dem Widerruf wieder ihren Gewinn nach den Bestimmungen für vollpauschalierte Landwirte ermitteln. Der Widerruf der großen Option schafft also die nötige sozialversicherungsrechtliche Voraussetzung für die Rückkehr in die Vollpauschalierung. Interessant wird die Rückkehr in die Vollpauschalierung besonders für ältere Landwirte sein, die noch vor der Pensionierung höhere Pensionsbeiträge bezahlen möchten, um später eine höhere Pension zu kommen. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass ein Wechsel von der Teilpauschalierung zur Vollpauschalierung (insbesondere bei Tiermästern) in der Regel zu einem Übergangsgewinn führt. Dieser Übergangsgewinn ist steuerlich dem Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zuzurechnen und kann somit wieder eine höhere Einkommensteuerbelastung bringen.