Neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte

Die „Pauschalierungsverordnung 2001“ gilt für die Veranlagung der Jahre 2001 bis 2005 von nichtbuchführungspflichtigen Landwirten. Ab 2001 dürfen die Pauschalierungsbestimmungen nur für den ganzen Betrieb angewendet werden. Die Beschränkung auf einzelne Betriebszweige ist neuerdings unzulässig. Bestimmungen für vollpauschalierte Landwirte Landwirtschaften, deren Einheitswert unter € 65.500 (=ATS 901.230,-) liegen, sind ab dem Jahr 2001 vollpauschaliert. Sie dürfen ihren Gewinn als Prozentsatz vom Einheitswert ermitteln. Der Gewinn eines vollpauschalierten Landwirtes errechnet sich durch Multiplikation des Einheitswertes der selbstbewirtschafteten Flächen mit dem Gewinndurchschnittsatz. Der Durchschnittsatz beträgt jetzt bei einem Einheitswert des (gesamten) bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

  • bis € 15.000 (= ATS 206.404,–) 37 %
  • über € 15.000 (= ATS 206.404,–) bis € 36.500 (= ATS 502.251,–) 41 %
  • über € 36.500 (= ATS 502.251,–) bis € 65.500 (= ATS 901.230,–) 45 %

Die Erhöhung der Durchschnittsätze um 10 Prozentpunkte hat etwa eine 30%ige Gewinnerhöhung zur Folge! Übrige vollpauschalierte Land- und Forstwirte Auch den übrigen vollpauschalierten Betriebszweigen in der Land- und Forstwirtschaft steht eine pauschale Gewinnerhöhung ins Haus. Unverändert dürfen aber zusätzlich zu den pauschal ermittelten Gewinnen betrieblich veranlasste Zinsen, Ausgedingelasten und Pachtzinse abgezogen werden. In gewohnter Weise erfolgt auch die Hinzurechnung der vereinnahmten Pachtzinse. Teilpauschalierte Land- und Forstwirte In der Landwirtschaft wird im Rahmen der Teilpauschalierung der Gewinn unverändert nach der Formel „Bruttoerlöse minus 70 % der Bruttoerlöse“ als pauschale Betriebsausgaben ermittelt. Wie im Rahmen der Vollpauschalierung sind bestimmte Hinzu- und Abrechnungen vorzunehmen. Die Teilpauschalierung gilt obligatorisch für alle Betriebe mit einem Einheitswert von mehr als € 65.500 (= ATS 901.230,–) bis ATS 2.000.000,-. Option in der Sozialversicherung Ab 2001 dürfen Betriebsführer mit einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche von weniger als € 65.500 den Gewinn nur mehr nach den Bestimmungen der Teilpauschalierung ermitteln, wenn sie in der Sozialversicherung der Bauern eine Option hinsichtlich der Beitragsgrundlage durchführen. Die Option in der Sozialversicherung der Bauern ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Der Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eintritt. Wechsel von Voll- auf Teilpauschalierung Für den Landwirt bedeutet dies, dass eine sozialversicherungsmäßige Option auch hinsichtlich der Gewinnermittlung und damit der Einkommensteuerermittlung eine langfristige Entscheidung darstellt. Durch den Wechsel von der Vollpauschalierung auf die Teilpauschalierung findet nämlich ein Wechsel von der Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung statt. Es ist daher ein Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust zu ermitteln und auch zu versteuern! Wenn Sie entsprechende Schritte unternehmen wollen, sollten Sie also unbedingt zuerst mit uns Kontakt aufnehmen.