In vielen Punkten wurden die Bestimmungen der bisherigen Pauschalierungsverordnung unverändert übernommen. In einigen Teilbereichen ist es allerdings zu Änderungen gekommen. Einheitlicher Gewinnprozentsatz von 39 % für vollpauschalierte Land- und Forstwirte Die einheitswertabhängige Prozentstaffel bei vollpauschalierten Landwirten (37 %, 41 % und 45 %) und bei vollpauschalierten Forstwirten (40 % und 50 %) wird durch einen einheitlichen Gewinnprozentsatz von 39 % ersetzt. Urlaub am Bauernhof Bei pauschalierten Betrieben ist eine Zimmervermietung (bis zu zehn Betten) mit Frühstück ab dem ersten Bett als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb einkommensteuerpflichtig. Bisher waren die Einkünfte für bis zu fünf Betten „abpauschaliert“. Die Ausgaben dürfen – unverändert – pauschal mit 50% der Einnahmen (inkl. Umsatzsteuer) abgesetzt werden. Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten (MR Service) Wird beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet, können 50 % der gesamten Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das anteilige Entgelt für die Arbeitsleistung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt. Anwendungsfall dieser Bestimmung sind bäuerliche Leistungen im Rahmen der MR Service GmbH. Sozialversicherungsbeiträge für Dienstnehmer sind nicht mehr abzugsfähig Im Geltungsbereich der neuen Pauschalierungsverordnung 2006 dürfen von Land- und Forstwirten die Sozialversicherungsbeiträge für Dienstnehmer nicht abgezogen werden. Wechsel der Gewinnermittlungsart Geht der Steuerpflichtige von der pauschalen Gewinnermittlung aufgrund dieser Verordnung zur doppelten Buchführung („Bilanzierung“) oder zur Einnahmen/Ausgaben–Rechnung über, ist eine erneute pauschale Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieser oder einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig. Bisher war ein jährlicher Wechsel zwischen pauschalierter Gewinnermittlung und der Gewinnermittlung mittels einer doppelten Buchführung oder einer Einnahmen/Ausgaben–Rechnung möglich. In Zukunft sind daher Günstigkeitsvergleiche zwischen Pauschalierung und Gewinnermittlung mittels einer doppelten Buchführung oder einer Einnahmen/Ausgaben–Rechnung für einen Zeitraum von fünf Jahren zu berechnen.