Neue Rechnungslegungsvorschriften für Vereine

Vereine müssen für Rechnungsjahre, die nach dem 31.12.2002 beginnen, ein „den Anforderungen des jeweiligen Vereins“ entsprechendes Rechnungswesen führen. Insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben muss gesorgt werden – zumindest monatlich. Zudem muss der Vereinsvorstand innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie eine Vermögensübersicht erstellen. Diese sollte die wesentlichen Aktiva wie Anlagevermögen, Bankguthaben, Barmittel und auch die Passiva wie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Lieferanten beinhalten Außerdem ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Rechnungsabschlusses eine Prüfung durch die Rechnungsprüfer des Vereins vorgesehen. Zumindest zwei unabhängige und unbefangene Personen müssen zu Rechnungsprüfern bestellt sein. Weitere Neuerungen für mittelgroße und große Vereine ab dem 1.1.2005 Mittelgroße Vereine, die gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben von mehr als € 1 Mio. aufweisen, müssen ab dem Rechnungsjahr 2005 eine doppelte Buchführung und einen Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch erstellen. Große Vereine, deren gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben € 3 Mio. übersteigen, sind sogar verpflichtet, einen erweiterten Jahresabschluss mit Anhang aufzustellen und diesen durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Dies gilt auch bei niedrigeren Einnahmen oder Ausgaben, wenn die Publikumsspenden € 1 Mio. übersteigen. Wenn Sie jetzt als Obmann eines Vereins zum Handkuss gekommen sind, so stehen wir Ihnen bei der Erstellung eines Jahresabschlusses gerne zur Verfügung.