Kleinunternehmer, deren Umsätze eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreiten, müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Dafür steht ihnen aber auch kein Vorsteuerabzug zu. Die Befreiung ist nur auf Kleinunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Inland anwendbar. Bisher durften die Umsätze dieser Kleinunternehmer im Veranlagungszeitraum € 22.000 nicht übersteigen. Ab 1.1.2007 erhöht sich diese Umsatzgrenze auf € 30.000. Zur Berechnung sind alle Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz mit einzubeziehen. Nicht eingerechnet werden Hilfsgeschäfte und Geschäftsveräußerungen. Toleranzgrenze von 15 % Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer einmal die Wertgrenze um 15 % überschreiten, ohne umsatzsteuerpflichtig zu werden. Von der Toleranzgrenze kann neuerlich erst wieder im fünften Jahr nach Anwendung der Gebrauch gemacht werden. Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerfreiheit aus und wird im Laufe des Kalenderjahres die Wertgrenze (bzw. innerhalb von fünf Kalenderjahren einmal die Toleranzgrenze) überschritten, so werden sämtliche Umsätze dieses Jahres (somit auch die schon bewirkten Umsätze) steuerpflichtig. In diesem Fall können die schon bewirkten Umsätze als in den Voranmeldungszeitraum fallend angesehen werden, in dem die Wertgrenze überschritten wird. Eine Berichtigung der Rechnung (mit Ausweis der Umsatzsteuer), die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist jedoch möglich. Verzicht auf die Befreiung Für Kleinunternehmer besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der Befreiung zu verzichten. Dies ist dann sinnvoll, wenn die Vorsteuerbeträge höher sind als die eigene Steuerschuld oder wenn der Kleinunternehmer vorwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer leistet, weil damit die Umsatzsteuer keine Kosten beim Leistungsempfänger verursacht. Die Verzichtserklärung ist bis zur Rechtskraft des Bescheides abzugeben. Es ist jedoch zu beachten, dass der Unternehmer für 5 Jahre an seinen Verzicht gebunden ist. Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung Grundsätzlich müssen Unternehmer mit einem Jahresumsatz von weniger als € 100.000 bei rechtzeitiger Vorauszahlung keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Durch die Änderungen der Wertgrenzen ergibt sich jedoch ab 1.1.2007 folgende Rechtslage:
- bis € 22.000 Jahresumsatz – Kleinunternehmer oder bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung quartalsweise Voranmeldung
- € 22.000 bis € 30.000 Jahresumsatz – Kleinunternehmer oder bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung monatliche Voranmeldung
- über € 30.000 Jahresumsatz – kein Kleinunternehmer, jedenfalls monatliche Voranmeldung