Der EU- Quellensteuer unterliegen nur natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als den der auszahlende Stelle. Der Empfänger muss zudem wirtschaftlicher Eigentümer der Zinserträge sein. Wirtschaftlicher Eigentümer der Zinszahlungen ist jede natürliche Person, die Zinsen vereinnahmt oder zu deren Gunsten Zinszahlungen geleistet werden. Die natürliche Person gilt jedoch dann nicht als wirtschaftlicher Eigentümer, wenn sie nachweist, dass sie im Auftrag einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft handelt oder für eine andere natürliche Person oder für eine Zahlstelle oder bestimmte Einrichtung tätig ist. Nicht quellensteuerpflichtig sind unter anderen:
- Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind
- Personen, deren Wohnsitzstaat auch der „Zahlstaat“ ist
- Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
- Personengesellschaften
- Natürliche Personen, die nicht wirtschaftliche Eigentümer der Zinszahlungen sind
Meldung der Zinszahlungen Jeder Wirtschaftsbeteiligte (= alle natürlichen oder juristischen Personen), der in Ausübung seines Berufs oder Gewerbes Zinszahlungen tätigt, der an den wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt, gutschreibt oder zu dessen Gunsten einzieht, muss seine Zinszahlungen melden – ohne Rücksicht, ob es sich dabei auch um den Schuldner der zinsauslösenden Forderung handelt oder um den zur Zahlung oder Einziehung Beauftragten (= Zahlstelle kraft Zahlung). Neben den Kreditinstituten kommen auch Versicherungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentfondgesellschaften, Vermögensberater und andere in Betracht. Zudem ist jede Einrichtung meldepflichtig, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird, oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht (= Zahlstelle kraft Vereinnahmung). Zinsenzahlungen von Privatpersonen sind auch grenzüberschreitend nicht meldepflichtig. Gemeldet wird der Zinsbetrag, Name, Geburtsdatum und Wohnsitz des Empfängers, Name und Anschrift der Zahlstelle, Konto oder Forderung, aus der diese Zinsen stammen. Zinsbegriff Unter den Zinsbegriff fallen etwa Zinsen aus Geldeinlagen bei Banken, Forderungswertpapieren, Investmentfonds mit mehr als 15% Obligationenanteil, thesaurierende Investmentfonds mit mehr als 40% Obligationenanteil, Forderungen gegenüber Wirtschaftsbeteiligten, die nicht Banken sind (Private). Nicht unter den Zinsbegriff fallen unter anderem Dividenden aus Aktien, Gewinnausschüttungen einer GmbH, Versicherungsleistungen oder Privatstiftungen. Vermeiden des Quellensteuerabzuges Um die Quellensteuer zu vermeiden, können betroffene Anleger freiwillig einem Informationsaustausch mit ihrem ausländischen Wohnsitzfinanzamt zustimmen, indem sie ihrer Zahlstelle eine Ansässigkeitsbescheinigung über ihren steuerlichen Wohnsitz vorlegen. Eine solche Bescheinigung ist auf den Namen des wirtschaftlichen Eigentümers auszustellen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer. Bei Fehlen einer Steuer- oder sonstigen Identifizierungsnummer hat die Bescheinigung neben dem Namen und der Anschrift das Geburtsdatum und den Geburtsort des wirtschaftlichen Eigentümers zu enthalten,
- Name und Anschrift der Zahlstelle,
- Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder in Ermangelung einer solchen die Wertpapierkennnummern.
Besonderheiten in Österreich Österreich darf (wie Belgien und Luxemburg) in Folge der Regelungen über das Bankgeheimnis vorerst noch eine Zahlstellenquellensteuer einheben. Die Höhe der Zahlstellenquellensteuer ist vom 1.7. 2005 bis 30.6. 2008 auf 15 %, vom 1.7. 2008 bis 30.06. 2011 auf 20 % und danach auf 35% beschränkt. Damit entfällt (vorerst) die Verpflichtung, den Zinsempfänger seinem Ansässigkeitsstaat zu melden. Es werden aber drei Viertel der einbehaltenen Quellensteuer an die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten via Finanzverwaltung weitergeleitet. Meldezeitraum Zinsen ab dem 1.7. 2005 werden bis spätestens zum 30.6. des Folgejahres gemeldet. Erstmalig erfolgt die Meldung daher ab Juni 2006. Es ist zu beachten, dass mit einigen Drittstaaten (Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Schweiz) seitens der EU Abkommen geschlossen wurden, die diese Staaten zum Quellensteuerabzug verpflichten, wenn Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer mit Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erfolgen. Weiters bestehen bilaterale Abkommen zwischen Österreich und Anguilla, Aruba, den British Virgin Islands, den Cayman Islands, Guernsey, der Isle of Man, Jersey, Monteserrat, den Niederländischen Antillen und den Turks and Caicos Islands mit Meldeverpflichtung oder Quellensteuereinhebung. Unser Tipp Da für Zinsenempfänger mit Wohnsitz in Österreich ab 2006 Meldungen über die im betroffenen Gebiet angefallenen Zinsen an die Wohnsitzfinanzämter gelangen, ist dringend zu überdenken, ob eine „Sanierung“ bereits vergangener Jahre vorgenommen werden kann. Informieren Sie uns daher auch über Zinsen, die Sie aus dem Ausland beziehen!