Konkurseröffnung bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens Bisher wurde ein Konkursverfahren eröffnet, wenn genügend Restvermögen vorhanden war um die Verfahrenskosten abzudecken. Nach der Neuregelung braucht der Schuldner nur noch glaubhaft zu machen, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Diese Änderung ermöglicht auch Schuldnern mit geringem Einkommen die Verfahrenseröffnung und die Erstellung eines Zahlungsplans. Erstellung eines Zahlungsplans Mit einem Zahlungsplan macht der Schuldner den Konkursgläubigern einen Vorschlag, wie viel Prozent seiner Schulden er in den nächsten Jahren begleichen kann. Die Zahlungsfrist darf aber 7 Jahre nicht übersteigen. Eine Mindestquote für die Schuldentilgung ist nicht vorgesehen. Die jetzt erleichterte Konkurseröffnung bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens wird die Anzahl der gescheiterten Zahlungspläne vermutlich erhöhen. Abschöpfungsverfahren Dem Schuldner steht nach Erstellung eines Zahlungsplanes die Einleitung eines so genannten „Abschöpfungsverfahrens“ offen, wenn er dies zugleich mit dem Zahlungsplan beantragt. Mit dem Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens verpflichtet sich der Schuldner, den pfändbaren Teil seines Einkommens für die Zeit von 7 Jahren an einen Treuhänder abzutreten. Der Schuldner muss also vom Existenzminimum leben, während der Treuhänder die abgetretenen Beträge an die Gläubiger verteilt. Fortsetzung des Konkurses Als Alternative zum Abschöpfungsverfahren kann über Antrag des Schuldners der Konkurs fortgesetzt werden, wenn der Schuldner nachweist, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden und dass innerhalb von 2 Jahren eine Verbesserung seiner Einkommenslage zu erwarten ist. Schuldner können jetzt also früher die Eröffnung eines Konkurses anstreben. Nämlich dann, wenn sie weder eine sofortige Lösung durch einen Zahlungsplan erwarten noch ein Abschöpfungsverfahren anstreben. Spätere Lösungen werden damit wegen des mit der Konkurseröffnung eintretenden Zinsen- und Kostenstopps wahrscheinlicher. Verhinderung von Missbrauch im Abschöpfungsverfahren Während des Abschöpfungsverfahrens muss der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Vermindern sich die einlangenden Beträge, muss der Schuldner dem Treuhänder oder dem Gericht über seine Arbeitssituation berichten. Tut er dies nicht, wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt. Sogar dann, wenn die Befriedigung der Konkursgläubiger nicht beeinträchtigt wurde! Weitere Neuerungen
- Dem Schuldner kann die Eigenverwaltung nur dann belassen werden, wenn er auch ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt. Dies erleichtert dem Gericht die Beurteilung, ob die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.
- Der Inhalt des Vermögensverzeichnisses wird erweitert. Darin hat der Schuldner in Zukunft Vermögensauseinandersetzungen und Verfügungen zu Gunsten naher Angehöriger aus den letzten 10 Jahren (bisher aus den letzten 2 Jahren) anzugeben.
- Das Eingehen neuer Schulden bildet einen Grund zur Einstellung des Abschöpfungsverfahrens, auch wenn die Befriedigung der Konkursgläubiger nicht beeinträchtigt wird.
Die Änderungen sind nur auf neu eröffnete Verfahren anzuwenden.