Neuerungen in der Sozialversicherung für Gewerbetreibende ab 1.1.2003

Derzeit gilt für Gewerbetreibende im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung einheitlich die relativ hohe Mindestbeitragsgrundlage von € 1.045,63. Für die so genannten „Neuen Selbständigen“, das sind selbständig Erwerbstätige, die keinen Gewerbeschein benötigen (etwa Freiberufler oder Künstler), ist die Mindestbeitragsgrundlage hingegen mit € 537,78 deutlich niedriger. Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt sie sogar nur € 301,54 Herabsetzung der Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende Ab 1.1.2003 soll dieser Unterschied nun teilweise beseitigt werden, indem auch für Gewerbetreibende die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf € 537,78 reduziert wird. Die dadurch eintretende jährliche Ersparnis kann bei Kleinunternehmern bis zu € 540 ausmachen. Die Pensionsversicherung ist von der Änderung der Mindestbeitragsgrundlage nicht betroffen. Keine Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge bei gewerblichen Jungunternehmern Die Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung werden zunächst anhand der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres (bei Jungunternehmern auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage) vorläufig festgesetzt. Sobald dann ein aktueller Einkommensteuerbescheid vorliegt, werden die endgültigen Beiträge neu ermittelt und die Differenz auf die bisher vorgeschriebenen vorläufigen Beiträge nachgefordert oder gutgeschrieben. Nachbemessung entfällt Ab 1.1.2003 entfällt die Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge für die ersten zwei Kalenderjahre einer gewerblichen Erwerbstätigkeit. Je nachdem, in welchem Monat die Tätigkeit aufgenommen wurde, ist das ein Entfall für 13 bis 24 Monate. Voraussetzung ist jedoch, dass in den letzten 120 Monaten nicht bereits eine GSVG-Versicherung bestanden hat. Es bleibt dann beim Mindestbeitrag, wodurch sich eine monatliche Ersparnis von bis zu € 291,68 ergeben kann. Für die Pensionsversicherung gilt aber weiterhin für sämtliche Jahre das System der Nachbemessung. Die neue Begünstigung gilt ausdrücklich nur für Gewerbetreibende. Neue Selbständige sind davon nicht erfasst. Für Neugründer, die sich bereits im Jahr 2002 selbständig gemacht haben gilt die Neuregelung ab 2003.