Jetzt sind im Insolvenzsteuerrecht all jene Gewinne erfasst, die aus Zwangausgleichen nach der Konkursordnung, aus gerichtlichen Ausgleichen nach der Ausgleichsordnung und aus Privatkonkursen entstehen. „Stille“ Ausgleiche – also außergerichtliche Einigungen sind nach wie vor nicht begünstigt. Die Festsetzung der Steuer erfolgt wie bisher: Zunächst wird der Unterschiedsbetrag ermittelt, der sich aus dem Vergleich der Steuerlast mit und ohne Hinzurechnung der Gewinne aus dem Schuldenerlass zum Einkommen ergibt. Zu versteuern ist der Gewinn einschließlich des Sanierungsgewinnes, aber abzüglich der Nachlassquote auf den Differenzbetrag. Je geringer die Ausgleichsquote, also je weniger das Unternehmen an die Gläubiger leisten kann, desto höher ist auch der Nachlass vom Finanzamt. Verlustverrechnungs- und Verlustvortragsgrenze Eine Neuerung gab es auch im Bereich der Verlustverrechnungs- und Verlustvortragsgrenze: Unternehmen in der Krise können nun Verlustvorträge voll nutzen und sind so in schwierigen Situationen nicht gezwungen, Steuern zu bezahlen und vorhandene Verlustvorträge für spätere Zeitpunkte „aufzuheben“. Zudem sind Nachzahlungen an Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren von nun an in jenem Jahr zu versteuern, in dem die entsprechende Arbeitsleistung erbracht wurde. Unangenehme Nachzahlungen im Folgejahr entfallen damit. Andererseits ergeben sich auch keine positiven Steuereffekte, falls im Jahr der Nachzahlung aus dem Insolvenzverfahren weniger oder kein anderes Einkommen erzielt wird und daher weniger oder gar keine Steuer zu bezahlen wäre.