Auch bei Vereinen, die schon seit Jahrzehnten bestehen, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest einzelne Teile der Statuten mit den rechtlichen Anforderungen des neuen Vereinsgesetzes nicht im Einklang stehen. Sollten die Statuten nicht bis 30. Juni 2006 an die neuen Bestimmungen des Vereinsgesetzes angepasst werden, droht die Auflösung des Vereins durch die Vereinsbehörde. Ob die Behörden dann anstelle der Auflösung sanftere Mittel einsetzen werden, bleibt abzuwarten. Eventuell ergehen zunächst nur Aufforderungen zur Statutenänderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist. Oftmals werden aber ohnehin nur geringfügige Anpassungen an das neue Vereinsgesetz gemacht werden müssen. Vier- Augen- Prinzip Das Vier- Augen- Prinzip ist nunmehr zwingend für das Leitungsorgan des Vereins – etwa den Vorstand – vorgesehen. Es soll damit gewährleistet sein, dass die Führung des Vereins nicht mehr in der Hand nur einer Person vereinigt werden kann, sondern eine wechselseitige Kontrolle wenigstens zweier Vereinsmitglieder stattfindet. Minderheitsrechte Zum Schutz der Minderheiten hat das Vereinsgesetz einige Minderheitsrechte geschaffen. So kann bereits ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Diese Regelung hat den Zweck, dass Minderheiten die Möglichkeit haben, Auskunft über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu erhalten. Ein weiteres neues Recht der Minderheiten besteht darin, dass sie Schadenersatzansprüche gegen Organe des Vereins geltend machen können. Rechnungslegung Um die Finanzlage des Vereins hinreichend erkennen zu können, ist eine korrekte und – je nach Größe und Tätigkeit des Vereins – ausreichende Rechnungslegung erforderlich. Dazu wurden die Rechnungslegungsvorschriften erweitert. Mindesterfordernis ist die Erstellung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht durch den Vorstand. Größere Vereine Sind die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben jeweils höher als 1 Million Euro, muss ein Jahresabschluss In Form einer Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Man spricht diesfalls von einem „mittleren Verein“. Steigen die Einnahmen oder Ausgaben über 3 Millionen Euro oder liegen die jährlichen Spenden über 1 Million Euro, so ist ein erweiterter Jahresabschluss mit zusätzlichem Anhang Pflicht. Dann wären also die Grenzen zum „großen Verein“ überschritten. Ein Verein muss einen Abschlussprüfer mit der Kontrolle der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung beauftragen. Die Kontrolle der Rechnungslegung ist aber nicht auf die großen Vereine beschränkt! Auch kleine und mittlere Vereine müssen (statt des Abschlussprüfers) mindestens zwei Rechnungsprüfer bestellen, die die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung wie auch die Verwendung der Mittel entsprechend der Vereinsstatuten zu überwachen haben. Rechnungsprüfer und Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein, dürfen somit nicht dem Vorstand angehören. Eine Vereinsmitgliedschaft schadet jedoch nicht. Streitschlichtung Streitigkeiten müssen nach den neuen Bestimmungen zunächst vor einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung ausgetragen werden. Der unmittelbare Gang zu den Gerichten ist unzulässig. Daher brauchen selbst kleinste Vereine eine Schlichtungseinrichtung. Diese kann auch aus Vereinsmitgliedern bestehen, die von Fall zu Fall von den Streitparteien gewählt werden. Oft sind in den Statuten bereits Vereinsgerichte oder Schiedsgerichte vorgesehen, die dieser Schlichtungsstelle durchaus entsprechen. Viele Statuten sehen vor, dass in diesen Fällen der Weg zum Gericht ausgeschlossen ist. Eine solche Bestimmung ist aber unzulässig. Den Streitparteien muss in jedem Fall die Anrufung der ordentlichen Gerichte offen stehen – binnen 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung. Gemeinnützige Vereinen Bei den Statuten von gemeinnützigen Vereinen ist es wichtig, dass sowohl der steuerbegünstigte Zweck, als auch die ausschließliche unmittelbare Zweckverfolgung in den Statuten verankert sind. Auch muss sich bereits aus der Satzung ergeben, dass das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks nur für begünstigte Zwecke verwendet wird. Gerne helfen wir Ihnen Ihre Statuten auf Grundlage der neuen Bestimmungen zu durchleuchten! Denken Sie daran, dass die Statuten bis 30. Juni 2006 an das neue Vereinsgesetz anzupassen sind.