Neuigkeiten zur Besteuerung von Agrargemeinschaften

Genussberechtigten kommt in der Regel keine gesellschafterähnliche Stellung zu. Vielmehr sind Genussrechtsverhältnisse schuldrechtliche Verträge. Bei Genussrechtsvereinbarungen fehlt der personalistische Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Zweckgemeinschaft, der für Agrargemeinschaften typisch ist. Die Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften sind daher nicht als Bezüge aus Genussrechten zu beurteilen. Die Vorschreibung einer Kapitalertragsteuer (KESt) ist daher rechtswidrig. Die Finanzverwaltung wird gegen dieses Urteil allerdings Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Freigrenze für Ausschüttungen angehoben Gleichzeitig mit diesem Urteil des UFS wird durch eine Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien ab 2005 die Freigrenze für Ausschüttungen von Agrargemeinschaften von € 1.000 je Mitglied auf voraussichtlich € 2.000 angehoben. In die Freigrenze, die sich auf den Anteilsinhaber bezieht, sind Geld- und Sachausschüttungen einzurechnen. Die Bewertung von Brennholz kann dabei mit den in der Sachbezugsverordnung vorgesehenen Werten erfolgen. Nutzholz ist mit einem Wert von € 60 pro Festmeter anzusetzen. Bei Übergabe des Holzes am Stamm reduziert sich dieser Wert auf € 30 pro Festmeter. Bis zur Entscheidung KESt abführen Bis zum Vorliegen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses sollte von den Obmännern der Agrargemeinschaften laut Einkommensteuerrichtlinien vorgegangen und die KESt abgeführt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass aufgrund der erhöhten Freigrenze viele Mitglieder ohnehin nicht KESt-pflichtig sind. Jene Mitglieder, die eine Ausschüttung von mehr als € 2.000 erhalten, können – falls sich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsauffassung des UFS anschließt – eine Rückerstattung der KESt beantragen. Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung der KESt folgt, gestellt werden. Es sollte allerdings bedacht werden, dass durch eine Rückerstattung der KESt die Ausschüttung (mit dem Hälftesteuersatz) einkommensteuerpflichtig wird.