Niedrigere Rechtsgebühr bei Verträgen mit Höchstbetrag-Klausel

Bei Mietverträgen ist das etwa das über die Vertragslaufzeit vereinbarte Mietentgelt. Die Bemessung erfolgt anhand der in der Vertragsurkunde fixierten Beträge. Häufig werden aber auch Verträge geschlossen, in denen die Gegenleistung von bestimmten zukünftigen Entwicklungen oder Ereignissen abhängig gemacht wird. Etwa bei Vereinbarung einer umsatzabhängigen Pacht oder Miete. Im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld ist die Höhe der tatsächlich zu erbringenden Leistung daher noch unbekannt und die Gebühr muss anhand der geschätzten Leistung bemessen werden.

Ungleiche Behandlung von Verträgen mit Höchstbetragsbegrenzung

Vereinbaren die Vertragsparteien neben einer unbestimmten zukünftigen Leistung aber auch einen Höchstbetrag, um das Risiko für die eine Vertragpartei beherrschbar zu halten, so war bisher die Gebühr vom vereinbarten Höchstbetrag zu berechnen. Selbst der Beweis, dass der Betrag der zu erbringende Leistung voraussichtlich weit unter diesem Höchstbetrag liegen wird, konnte eine Bemessung vom Höchstbetrag nicht verhindern. Der Verfassungsgerichtshof erkannte nun aber in der ungleichen Behandlung der Verträge eine nicht rechtfertigbare Ungleichbehandlung. Er hat daher jene Bestimmungen des Gebührengesetzes, die eine Bemessung vom Höchstbetrag zwingend vorschreiben, aufgehoben.

Zukünftig sind Gebühren für Verträge, in denen der Betrag der Leistung nicht eindeutig festgelegt ist, anhand der geschätzten Leistung zu beurteilen – unabhängig davon, ob zusätzlich ein bestimmter Höchstbetrag vereinbart wurde. Im Fall der Vereinbarung eines Höchstbetrages darf der geschätzte Wert der Leistung jedoch niemals über dem Höchstbetrag liegen.