Die NoVA erfasse nur eine bestimmte Gruppe von Waren (Kraftfahrzeuge) und sei daher keine allgemeine Steuer. Sie werde auch nicht auf allen Stufen erhoben, sondern nur bei Lieferungen an Letztverbraucher. Sie sei nicht von der Differenz zwischen Vorumsatz und Umsatz abhängig und nicht proportional zum Preis der Waren. Aus diesen Gründen ist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Ansicht, dass die österreichische Normverbrauchsabgabe nicht im Widerspruch zum europäischen Recht stehe. Wer also künftig versuchen möchte, die Rückerstattung der vom Verkäufer einbehaltenen und abgeführten NoVA mit der Begründung der „EU-Widrigkeit“ im Rechtsweg geltend zu machen, kann sich diese Mühen sparen.