In der Arbeitnehmerveranlagung können Sie nämlich bestimmte Ausgaben und Absetzbeträge geltend machen und sich damit ein wenig Geld vom Finanzamt zurückholen. Etwa für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Berufskleidung, die Betriebsratsumlage und andere Dinge mehr. Wenn Sie diese Ausgaben selbst tragen müssen, so können Sie diese auch von der Steuer absetzen. Auch Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können steuerlich geltend gemacht werden. Dies erfolgt über das „Pendlerpauschale“, welches mit 1.1.2006 um 10 % erhöht wurde. Beträgt etwa die einfache Fahrtstrecke zwischen Ihrer Wohnung und dem Büro mehr als 60 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann wirken sich pro Jahr immerhin € 1.467 steuermindernd aus. Berücksichtigung von Sonderausgaben Unter Sonderausgaben sind alle jene Kosten zu verstehen, die eigentlich der privaten Sphäre zuzurechnen sind und nur ausnahmsweise von der Steuer abgesetzt werden können. Beispiele dafür sind:
In bestimmten Fällen können diese Kosten auch dann abgesetzt werden, wenn sie für den Ehepartner bezahlt werden. Auch hier gibt es aber betragliche Grenzen. Daneben gibt es noch Absetzbeträge, die nicht die Steuerberechnungsgrundlage, sondern die Einkommensteuer selbst mindern. Das ist zunächst der Alleinverdienerabsetzbetrag (wenn Ihr Ehepartner kein oder nur ein geringes Einkommen vorweist) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag. Berücksichtigung durch den Arbeitgeber Damit Sie nicht über ein Jahr auf Ihren Steuervorteil warten müssen, kann der Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung bestimmte Ausgaben und Absetzbeträge (etwa das Pendlerpauschale oder den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag) sofort steuermindernd berücksichtigen. Sie müssen ihm dies nur mitteilen. Bei der Geltendmachung bestimmter Ausgaben als Werbungskosten oder Sonderausgaben und bei der Durchführung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung helfen wir Ihnen gerne weiter.