Die Umsätze aus der Verpachtung einer Eigenjagd durch einen pauschalierten Land- und Forstwirt fallen nicht mehr unter die Pauschalierungsbestimmung (Umsatzsteuersatz 10% bzw. 12%), sondern sind – wie beim buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt – nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechtes mit dem Normalsteuersatz von 20% zu versteuern. Die Neuregelung gilt für alle pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Dabei ist es unerheblich, ob der Eigentümer des Betriebes ein Landwirt, eine Gesellschaft oder eine Agrargemeinschaft ist. Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach der Vereinnahmung des Pachterlöses abzuführen. Beispiel Der pauschalierte Landwirt A hat seine Eigenjagd an einen Rechtsanwalt verpachtet. Der Anwalt wird am 12. Mai 2006 die Jagdpacht für das Jagdjahr 2006 in Höhe von € 12.000 (brutto) überweisen. Der Landwirt hat dem Finanzamt eine Umsatzsteuer von € 2.000 bis spätestens 15. Juli 2006 zu überweisen. Selbstverständlich bleiben die Pauschalierungsbestimmungen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unverändert. Die hoheitliche und damit nicht umsatzsteuerbare Verpachtung von Genossenschaftsjagden durch Jagdgenossenschaften bleibt weiterhin aufrecht. Aufgrund der Rechtsansicht des Finanzministeriums gilt die Neuregelung ab dem Jagdjahr 2006 (1. April 2006). Kleinunternehmerregelung beachten! Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz (netto) im Jahr die Grenze von € 22.000 nicht überschreitet. Dabei sind sämtliche Umsätze des Unternehmers zusammenzurechnen. Wenn ein Landwirt etwa Umsätze aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von € 17.000 erzielt und für die Verpachtung eines Jagdrechtes € 4.500 erhält, so ist er Kleinunternehmer. Das hat zur Folge, dass er für die Einnahmen aus der Verpachtung der Eigenjagd keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf. Falls der Umsatz aus der Landwirtschaft € 22.000 und der Umsatz für die Verpachtung der Eigenjagd € 4.500 beträgt, so wäre die Einnahme aus der Verpachtung der Eigenjagd mit 20% in Rechnung zu stellen. Falls vollpauschalierte Land- und Forstwirte etwa Einnahmen aus der Verpachtung einer Eigenjagd erzielen, ist der Umsatz aus der vollpauschalierten Land- und Forstwirtschaft mit dem 1,5 fachen Einheitswert zu schätzen. Außerdem gilt es zu beachten, dass ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von € 22.000 um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren unbeachtlich ist.