Pauschalierung – eine Alternative?

Freilich müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, um die Vorteile dieser Regelung in Anspruch nehmen zu können. So darf etwa keine Buchführungspflicht bestehen und der Vorjahresumsatz nicht höher als € 220.000 sein. Bei Berufen, in denen die technische oder kaufmännische Beratung im Vordergrund steht, können immerhin 6 %, für andere Tätigkeiten sogar 12 % des Umsatzes als pauschalierte Mindestausgaben“ geltend gemacht werden. Zusätzliche Ausgaben steuermindern möglich „Mindestausgaben“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass zusätzliche Ausgaben absetzbar sind, wie etwa Lohn- und Lohnnebenkosten, Ausgaben für Wareneingänge oder Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers. Für diese Zusatzausgaben sind jedoch entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Man kann daher von einer „Basispauschalierung“ sprechen, durch welche die „Basiskosten“ wie etwa Miete, Strom, Reparaturen und Abschreibungen abgedeckt werden sollen. Bei der Vorsteuerpauschalierung beträgt der Prozentsatz grundsätzlich 1,8 % des Umsatzes, wobei auch hier etliche Positionen zusätzlich als vorsteuererhöhend ansetzbar sind. Fünf Jahre Bindungsfrist Daneben gibt es für einige Berufsgruppen wie etwa Künstler und Gastwirte spezielle Verordnungen, in denen auf die besonderen Umstände dieser Berufsgruppen eingegangen wird. Die Entscheidung, von der „normalen“ Besteuerung in die „Pauschalierung“ zu wechseln, kann für Einkommensteuerzwecke und Umsatzsteuerzwecke getrennt getroffen werden. Diese Entscheidung muss spätestens mit Abgabe der Steuererklärungen erfolgen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Sie dann grundsätzlich für die nächsten fünf Jahre an Ihre Entscheidung für die Pauschalierung gebunden sind. Den Statistiken ist zu entnehmen, dass sich immer mehr Personen für die Pauschalierung entscheiden. Gerne stellen wir auch für Sie einmal eine Vergleichsrechnung auf, um zu sehen, ob sich eine Pauschalierung rechnen könnte. „