Ein Nachsehen hat die Finanzverwaltung bisher mit vielen Kleinbetrieben gehabt, die über keinen Internetanschluss verfügen. Sie können ihre Papierlohnzettel weiterhin händisch bis Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres an das Betriebsstättenfinanzamt – nicht jedoch an einen Krankenversicherungsträger – senden. Für Betriebe, die schon bisher aufgrund entsprechender LV-Programme die automationsunterstützte Übermittlung der Lohnzetteldaten praktizierten, ändert sich ohnehin nichts. Folgende Sachverhalte sind aber auch von ihnen zu beachten: Mitarbeiter scheidet unterjährig aus Endet ein Dienstverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so muss bis zum 15. des Folgemonats ein Lohnzettel an das Betriebsstättenfinanzamt oder an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Dabei ist immer das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses maßgeblich. Sehr oft kommt es in der Praxis aber vor, dass zum Zeitpunkt der Beendigung die Beitragsgrundlagen noch nicht vollständig feststehen. Das ändert aber nichts daran, dass bis zum 15. des Folgemonats ein Lohnzettel übermittelt werden muss. Sobald die endgültige Bemessungsgrundlage festgestellt werden kann, hat der Arbeitgeber dann einen korrigierten Lohnzettel abzugeben der den bisherigen Lohnzettel ersetzt. Neuer Lohnzettel und Anmeldeformular Neu ist auch, dass ab dem Jahr 2003 der Lohnzettel in einen lohnsteuerlichen und einen sozialversicherungsrechtlichen Teil gegliedert ist. Die SV-rechtlichen Daten des Beitragsgrundlagennachweises werden dabei in das Formular L 16 aufgenommen. Im Anmeldeformular sind in Bezug auf die Bestimmungen „Abfertigung NEU“ die MVK-Leitzahl sowie der Beginn der MV-Beitragszahlungen zusätzlich anzugeben. Nicht vergessen! Auch Dienstgeber mit Beitragsvorschreibungen müssen zusätzlich bis zum 7. des Folgemonats eine Meldung über die Gesamtsumme der monatlichen Abfertigungsbeiträge erstatten. Bleiben die monatlichen Gesamtbeiträge zum Vormonat unverändert, kann die Meldung jedoch unterbleiben.