Aus der Sicht der Finanzverwaltung tätigt ein Unternehmen bei einem Preisausschreiben eine so genannte „freigebige Zuwendung“, da seitens des Gewinners keine Gegenleistung an das Unternehmen erfolgt. Daher fällt zunächst einmal Schenkungssteuer an. Winkt dem glücklichen Gewinner etwa ein Auto als Preis, fällt die Zuwendung in eine Steuerklasse mit einem Steuersatz von rund 18 %. Im Regelfall wird das Unternehmen diese Schenkungssteuer übernehmen, da man dafür den Gewinner ja nur schwerlich zur Kasse bitten kann. Die Übernahme der Schenkungssteuer stellt jedoch abermals eine freigebige Zuwendung dar, die wiederum Schenkungssteuer auslöst. Gewinn ist einkommensteuerfrei Der Gewinner des Preisausschreibens muss seinen Gewinn nicht in der Einkommensteuererklärung anführen – dieser ist nämlich steuerfrei. Ob das preisausschreibende Unternehmen den Preis als Betriebsausgabe abziehen darf und somit die Einkommen- oder Körperschaftsteuer mindern kann, ist strittig. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Ausgaben in Zusammenhang mit Spielgewinnen und Schenkungen, die zu keinen Einkünften für das Unternehmen führen, von der Steuer nicht abzugsfähig sind. Der Unternehmer müsste daher, falls er die Meinung der Finanzbehörde nicht teilt, die Abzugsfähigkeit seiner Preise als Betriebsausgaben – mit allen Risken – vor dem Höchstgericht erkämpfen. Umsatzsteuer auf Preis Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt, dass aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch Preise im Rahmen eines Preisausschreibens der Umsatzsteuer unterliegen. Voraussetzung für die Umsatzbesteuerung ist allerdings, dass der vergebene Gegenstand beim Ankauf durch das Unternehmen zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Umsatzsteuer ist bei zeitnaher Anschaffung also wirtschaftlich betrachtet zu vernachlässigen, da Vorsteuer und Umsatzsteuer des Preises in gleicher Höhe anfallen. Bei Autos darf sich das Unternehmen jedoch keine Vorsteuer abziehen. In diesem Fall ist also auch keine Umsatzsteuer abzuführen.