Regierung schränkt die Mitversicherung von nahen Angehörigen ein

Dieser Zusatzbeitrag ist in allen Versicherungszweigen, also im ASVG, im GSVG, im BSVG und auch im B-KUVG zu entrichten. Dieser Zusatzbeitrag muss für Ehepartner, für Lebensgefährten, sowie für Angehörige aus dem Kreis der Eltern, der Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern und der Enkel oder Geschwister des Versicherten, die als haushaltsführende Angehörige gelten, entrichtet werden. Um soziale Härten ein wenig „abzufedern“ hat sich das Finanzministerium jedoch ein paar Ausnahmen abringen lassen: Kein Zusatzbeitrag muss daher entrichtet werden für mitversicherte Angehörige,

  • die sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im Haushalt lebender Kinder widmen
  • die sich in der Vergangenheit der Erziehung eines oder mehrerer Kinder über einen Zeitraum von zumindest 4 Jahren gewidmet haben. Dabei reicht es aus, wenn sich der Mitversicherte und die Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres zumindest 4 Jahre im gemeinsamen Haushalt aufgehalten haben. Es wird aber nicht vorausgesetzt, dass der mitversicherte Angehörige den Haushalt selbst geführt hat.
  • die Pflegegeldbezieher der Pflegestufen 4-7 sind,
  • die einen Versicherten pflegen, der Pflegegeldbezieher der Pflegestufen 4-7 ist.

Der Zusatzbeitrag muss auch dann nicht entrichtet werden, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare, das sind für 2001 S 12.037,-, nicht übersteigt. Um den betroffenen Personenkreis auch ermitteln zu können, führen die Krankenkassen seit der 2. Kalenderwoche des Jahres 2001 entsprechende Erhebungen durch. Außer für Kinder muss der Dienstgeber ab dem 1.1.2001 für Angehörige keinen Krankenschein mehr ausfüllen!