Rückerstattung der Getränkesteuer

Ob die nach dem EU-Beitritt eingehobene Getränkesteuer auf alkoholische Getränke an die Wirte, Hoteliers und Getränkehändler zurückbezahlt werden muss, hängt davon ab, ob die Steuer auf Kunden und Gäste überwälzt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Beweislast für den Ausschluss der Rückzahlung bei der Gemeinde liegt, wobei den Abgabepflichtigen allerdings eine Mitwirkungspflicht trifft. Gemeinden müssen Beweismittel erheben Die Stadt Wien musste im Rechtsstreit um die Rückerstattung der zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer nun vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Niederlage einstecken. Zusammenfassend wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Gemeinden verpflichtet sind, Beweismittel zu erheben. Falls die Überwälzungsfrage der Getränkesteuer anhand der vorgelegten Unterlagen nicht beantwortet werden kann, bedarf es eines weiteren Ermittlungsverfahrens. Im Wege der Parteienvernehmung kann gefragt werden, wie der Wirt die Kalkulation konkret vorgenommen hat und wie er dabei die von den Konsumenten erhaltene Getränkesteuer (allenfalls auch vergleichbare Steuern) berücksichtigt hat. Erst wenn diese Beweise nicht zu klaren Ergebnissen führen, bleibt die Schätzung, die aber nachvollziehbar zu begründen ist. Wirten, Hoteliers und Getränkehändlern wird empfohlen, ihren Rechtsstandpunkt weiterhin zu vertreten und sich nicht – wie mancherorts versucht – mit von den Gemeinden angebotenen Bagatellbeträgen zufrieden zu geben