Mit der Bezahlung Ihrer Rechnungen für den Bezug von Elektrizität, Erdgas, Kohle, Heizöl sowie Flüssiggas entrichten Sie gleichzeitig die so genannte „Energieabgabe“. Sie wird von den Energieversorgungsunternehmen an das Finanzamt abgeführt. Diese Abgabe können Sie – zumindest teilweise – zurückfordern. Die Rückforderung ist maximal für 5 Jahre in die Vergangenheit möglich. Im Jahr 2005 ist daher die Rückvergütung für die Veranlagungsperiode 2000 letztmals zulässig. Ab 2002 Rückforderung für alle Unternehmen Ab der Veranlagungsperiode 2002 steht die Möglichkeit der Rückforderung der Energieabgabe allen Unternehmen offen – davor ist sie nur für Produktionsbetriebe möglich. Die Rückvergütung von Energieabgabe auf Kohle, Heizöl und Flüssiggas ist zudem erst ab dem Steuerjahr 2004 gestattet. Für die Vorjahre erstreckt sich der Vergütungsanspruch nur auf jene Energieabgaben, welche für Elektrizität und Erdgas entrichtet wurden. Komplexe Berechnung Zur Erlangung der Rückvergütung ist allerdings eine recht komplexe Berechnung anzustellen. Zunächst ist die Summe der bezahlten Energieabgabe zu ermitteln, die in den einzelnen Rechnungen der Energieversorgungsunternehmen gesondert ausgewiesen wird. Von diesem Gesamtbetrag sind dann zwei Selbstbehalte abzuziehen. Der erste Selbstbehalt ermittelt sich entweder als Prozentsatz des sogenannten „Nettoproduktionswertes“ – das ist die Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den eingekauften Vorleistungen – oder er wird in Gestalt einer „Mindeststeuer“ angesetzt. Diese Mindeststeuer hängt von den verbrauchten Energieträgern ab. Der höhere dieser beiden Beträge bildet den ersten Selbstbehalt. Dann ist ein allgemeiner Selbstbehalt von € 400 (ab 2004) bzw. € 363 (2002 und 2003) abzuziehen. Der verbliebene Erstattungsbetrag kann dann mit Hilfe eines besonderen Steuererklärungsformulars von Ihrem Betriebsfinanzamt eingefordert werden. Ob eine Rückvergütung für Ihr Unternehmen zielführend ist, ermittelt wir gerne für Sie. Grundsätzlich kann aber schon gesagt werden, dass ein Vergütungsanspruch mit steigender Umsatzrendite unwahrscheinlicher wird.