Unternehmer, die Netto-Umsätze bis maximal € 22.000 im Kalenderjahr erzielen, gelten umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer. Sie müssen von ihren Einnahmen zwar keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, dürfen sich im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer von ihren Ausgaben abziehen. Einem als Kleinunternehmer eingestuften Unternehmer steht es grundsätzlich frei, auf diese Begünstigung zu verzichten. Dies ist dem Finanzamt bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich mitzuteilen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Diese Verzichtserklärung bindet den Unternehmer nämlich für 5 Kalenderjahre. Erst danach ist der neuerliche Wechsel in die Kleinunternehmerregelung möglich. Wann zahlt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung aus? Besteht Ihr Kundenkreis nur aus Unternehmern, die sich die von Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer abziehen können, so ist der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung auf alle Fälle empfehlenswert. Sie müssen dann nur auf Ihre Rechnungen die Umsatzsteuer (10 % oder 20 %) aufschlagen. Beachten Sie, dass Sie dann aber monatlich oder quartalsweise die Umsatzsteuerzahllast (Umsatzsteuer minus Vorsteuer) berechnen und ans Finanzamt abführen müssen. Ihr Vorteil liegt darin, dass die Umsatzsteuer, die Ihnen von Ihren Lieferanten in Rechnungen gestellt wird, zu keinem Kostenfaktor für Sie wird. Sind Ihre Kunden vor allem Privatpersonen, die die Umsatzsteuer bezahlen müssen und keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug haben, so sollten Sie genau kalkulieren. Schlagen Sie nämlich in Zukunft auf Ihre Rechnungen die Umsatzsteuer auf, dann werden Ihre Leistungen teurer. Ihre Konkurrenzfähigkeit sinkt somit. Zwar können Sie auch die Umsatzsteuer aus Ihren Honoraren herausrechnen – das heißt aber, dass für Sie netto weniger übrig bleibt. Beispiel: Bisher stellten Sie als Kleinunternehmer für Ihre Leistungen € 600 in Rechnung. Wollen Sie auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten, Ihr Honorar aber in gleicher Höhe belassen, so müssen Sie von den € 600 künftig € 100 an Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen. Ihnen verbleiben daher nur mehr € 500 statt der € 600, wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Wann macht diese Vorgangsweise trotzdem Sinn? Tätigen Sie in einem Jahr hohe Investitionen, dann kann es durchaus Sinn machen, die Option trotzdem auszuüben. Denn dann wären die zurückgeholten Vorsteuerbeträge größer als die zu zahlende Umsatzsteuer. Sie müssen allerdings die 5jährige Bindungswirkung der Optionsausübung beachten. Gerne informieren wir Sie über die Wirtschaftlichkeit der Kleinunternehmerregelung für Ihr Unternehmen.