Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004

Wichtige Neuerungen im GSVG ab 1.7.2004 Besonders wichtig ist die neu gefasste Kleinunternehmerregelung. Diese besagt, dass Einzelunternehmer, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze € 22.000 im Jahr nicht übersteigen und deren Einkünfte jährlich unter € 3.794,28 (Wert 2004) bleiben, auf Antrag die Ausnahme von der Pflichtversicherung erlangen, wenn Sie folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • Entweder sie waren innerhalb der letzten 5 Kalenderjahren nicht mehr als 12 Kalendermonate GSVG pflichtversichert,
  • oder sie haben das 57 Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten
  • oder sie haben das Regelpensionsalter erreicht. Seit 1.7.2004 ist diese Regelung auch für Frauen, die das Regelpensionsalter erreicht haben (derzeit das 60. Lebensjahr) anzuwenden. Bisher hat die entsprechende Bestimmung das 65.Lebensjahr erfordert, was dem Regelpensionsalter der Männer entspricht.

Betriebsgründer können nunmehr anlässlich der Betriebsgründungsinvestitionen auf Antrag die Beitragsgrundlage für das Jahr der erstmaligen GSVG- Pflichtversicherung und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre auf die Höchstbeitragsgrundlage anheben lassen. Dazu ist ein Antrag erforderlich, der spätestens mit einem Pensionsantrag zu stellen ist. Allerdings kann der Versicherungsträger eine längere Frist dafür einräumen. Bei einem spät erfolgenden Antrag wird die Beitragszahlung einer Aufwertung unterzogen. Änderungen im BSVG Für BSVG-Versicherte, die eine Beitragsgrundlagenoption durchgeführt haben, wird die Mindestbeitragsgrundlage in der Unfall- und Krankenversicherung gesenkt. Sie gilt ab 1.1.2005 und beträgt statt bisher € 1.950,70 dann € 1.096,42. Die Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung beträgt weiterhin € 1.950,70. Ab 1.10.2004 erhöht sich der Krankenversicherungsbeitrag auf 7,4%. Die Bestimmung über den Zusatzbeitrag, den Pflichtversicherte, die eine Beitragsgrundlagenoption durchgeführt haben, zu entrichten haben, ändert sich nicht. Nebentätigkeiten im bäuerlichen Betrieb, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, sowie Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von einer Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Die persönlichen Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkrodant sind der Versicherungspflicht zu unterziehen. Bei der Privatzimmervermietung liegt Versicherungspflicht, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhofs erfolgt, unter der Anwendung eines einmaligen Freibetrages von € 3.700 jährlich, vor. Diese Bestimmung ist bereits für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Neuerungen in allen drei Versicherungsgesetzen Bei der Ermittlung einer Witwen(Witwern)pension können ab 1.7.2004 die Pensionsversicherungsträger auf die Lohnzettel-Daten der Abgabenbehörden zugreifen. Die Höhe des Einkommens wird somit amtswegig erhoben und ist vom Hinterbliebenen nicht mehr nachzuweisen. Da die Höhe der Hinterbliebenenpension vom Einkommen des Verstorbenen und des Hinterbliebenen abhängt, haben die Pensionsversicherungsträger die Möglichkeit, die Daten dieser Personen für die letzten zwei Kalenderjahre vor dem Tod abzufragen. Das System der Sozialversicherung ist für den Laien nur schwer zu durchschauen. Nehmen Sie unsere Hilfe in Anspruch, wenn Sie Auskunft zu Ihrer persönlichen Situation wünschen.