Steuerberatungskosten bei pauschalierter Gewinnermittlung als Sonderausgaben abzugsfähig

In den Einkommensteuerrichtlinien 2000 vertrat die Finanzverwaltung noch die Auffassung, dass Steuerberatungskosten, die von einer Pauschalierungsregelung umfasst sind, nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Oktober 2002 hat nun der Verwaltungsgerichtshof – im Falle eines pauschalierten Landwirtes – entschieden, dass Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen sind, soweit sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Frage kommen. Änderung der Einkommensteuerrichtlinien Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters können nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden, wenn diese allein oder überwiegend nur dem Zweck dienen, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen und somit keinen betriebswirtschaftlichen Aussagewert haben. Gerade das ist aber bei pauschalierten Landwirten und zahlreichen anderen Pauschalierungen der Fall. Seitens der Finanzverwaltung wurde nun eine Änderung der Einkommensteuerrichtlinien in Aussicht gestellt, wonach auch bei anderen Gewinnpauschalierungsmethoden (z.B. Basispauschalierung für Freiberufler und Gewerbetreibende, Pauschalierung für Gastwirte, Pauschalierung für den Lebensmittelhandel), die Steuerberatungskosten zusätzlich zu den pauschalierten Betriebsausgaben als Sonderausgaben abgezogen werden können. Ein Grund mehr, fachkundigen Rat bei einem Wirtschaftstreuhänder einzuholen.