Umschulungsmaßnahmen sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Das gilt etwa für die Ausbildung einer Schneiderin zur Hebamme oder das Medizinstudium eines Verwaltungsangestellten. Die Umschulungsmaßnahme muss auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen und diese andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben wollen. Eine spätere Änderung dieses Entschlusses hat aber keine schädliche Wirkung für die Abzugsfähigkeit in der Vergangenheit. Bricht beispielsweise ein Student, der sein Studium als Taxifahrer finanziert, das Studium ab, sind die bisher angefallenen Umschulungskosten als Werbungskosten anzuerkennen. Intensiver Nachweis Eine bloße Absichtserklärung, aus der neuen beruflichen Tätigkeit künftig Einkünfte erzielen zu wollen, ist für die Absetzbarkeit von der Steuer aber zu wenig. Drohende Arbeitslosigkeit, die Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten oder bessere Berufschancen durch die Umschulung sind schon vonnöten.. Je eher die Umschulung auch privaten Interessen dienen kann, desto intensiver muss dieser Nachweis geführt werden. So wird die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen der Umschulung eines gut verdienenden Informatikers zum Hubschrauberpiloten wohl nur schwer argumentierbar sein. Ist aufgrund der „Gesamtbetrachtung der Verhältnisse“ von Anfang an nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige im neuen Beruf Einkünfte erzielen wird, ist ein Absetzen von der Steuer nicht möglich. Das ist etwa der Fall, wenn ein gut verdienender Arzt Ägyptologie studiert. Werden allerdings wider erwarten doch Einkünfte im neuen Beruf erzielt, können die Einkommensteuerbescheide der Jahre, in denen die Aufwendungen nicht anerkannt wurden, rückwirkend abgeändert werden.