Steuerliche Geltendmachung eines Kuraufenthalts – strenge Bandagen vom Höchstgericht

So wollte etwa ein pensionierter Beamter die Aufwendungen für den gesamten Kuraufenthalt im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung von der Steuer absetzen. Der gestresste ehemalige Staatsdiener brauchte nämlich gleich drei Kuraufenthalte in Baden und Bad Waltersdorf um wieder „auf die Beine zu kommen“. Die gesamten Kosten für Medikamente, Kurmittel, Massagen, Halbpension im Hotel, Speisen und Getränke sowie die Fahrtkosten zu den Kurorten setzte er daher von der Steuer ab. Außergewöhnliche Belastungen So großzügig war das Finanzamt aber nicht. Es anerkannte lediglich die Aufwendungen für die Massagen und die Kosten für die Medikamente abzüglich des von der Krankenkasse bezahlten Teils als außergewöhnliche Belastungen an. Gänzlich gestrichen wurden die Kosten des Hotelaufenthalts sowie die Verpflegungskosten. Das Finanzamt hatte seine rigorose Vorgehensweise damit begründet, dass ein Hotelaufenthalt mit gelegentlichen kurähnlichen Einzelaufwendungen unter die nichtabzugsfähigen „Aufwendungen der Lebensführung“ fiele. Dasselbe galt natürlich auch für Speisen und Getränke sowie für die Fahrtkosten, welche ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden. Erholungsurlaube in Wellnesshotels Auch die Berufung des Pensionisten wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Inanspruchnahme von Teilmassagen sowie von Schwimm- und Bewegungstherapien auch am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen näherer Umgebung möglich gewesen wäre. Die Aufenthalte in Bad Waltersdorf und Baden seien Erholungsurlaube in so genannten „Wellnesshotels“ gewesen. Dass sie durch therapeutische Maßnahmen ergänzt wurden, macht sie steuerlich noch nicht absetzbar. Nachweis der Notwendigkeit durch ärztliches Attest Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte dazu aus, dass außergewöhnliche Belastungen nur dann steuerlich absetzbar seien, wenn sie „zwangsläufig erwachsen“. Auch müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch stark beeinträchtigt werden. Nicht jeder auf ärztliches Anraten hin absolvierte Kuraufenthalt führt daher zu einer außergewöhnlichen Belastung. Auf jeden Fall muss die Notwendigkeit des Kuraufenthalts aber durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.