Weithin bekannt ist etwa die Bildung von Abfertigungsrückstellungen. Sofern für Dienstnehmer nicht bereits Beiträge in die Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlt werden, können sogar Einnahmen-Ausgaben-Rechner einen entsprechenden Betrag jährlich steuermindernd geltend machen. Die Steuerersparnis tritt dadurch nicht erst im Zeitpunkt der Bezahlung der Abfertigung ein, sondern bereits über die Jahre der Dauer des Dienstverhältnisses. Mögliche Rückstellungen Unternehmer, die aufgrund steuerlicher Vorschriften eine Bilanz erstellen, können eine ganze Reihe von Rückstellungen bilden, etwa für
20 % Kürzung für langfristige Rückstellungen Rückstellungen (mit Ausnahme der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung), die am Bilanzstichtag noch länger als 12 Monate bestehen werden, sind steuerlich auf 80 % des Wertes zu kürzen. Bei Altersteilzeitrückstellungen hat die Finanz erfreulicherweise ihre Meinung zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert. Diese sind zu 100 % steuerlich wirksam und müssen daher nicht auf 80 % gekürzt werden.