Steuern sparen durch Rückstellungen

Weithin bekannt ist etwa die Bildung von Abfertigungsrückstellungen. Sofern für Dienstnehmer nicht bereits Beiträge in die Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlt werden, können sogar Einnahmen-Ausgaben-Rechner einen entsprechenden Betrag jährlich steuermindernd geltend machen. Die Steuerersparnis tritt dadurch nicht erst im Zeitpunkt der Bezahlung der Abfertigung ein, sondern bereits über die Jahre der Dauer des Dienstverhältnisses. Mögliche Rückstellungen Unternehmer, die aufgrund steuerlicher Vorschriften eine Bilanz erstellen, können eine ganze Reihe von Rückstellungen bilden, etwa für

  • offene Urlaube und Gutstunden: Berücksichtigung der offenen Urlaubstage und Überstunden zum Bilanzstichtag
  • Kosten für die Bilanzerstellung: auch dieser Aufwand muss dem laufenden Jahr zugeordnet werden, selbst wenn die Bilanz erst später erstellt wird
  • GSVG-Beiträge: die berechnete Nachzahlung an Sozialversicherungsbeiträgen ist rückstellungsfähig
  • Prozesskosten: für am Bilanzstichtag offene Prozesse, bei denen ernsthaft mit Kosten zu rechnen ist, kann durch die Bildung von Rückstellungen vorgesorgt werden
  • Dienstjubiläen: zur Berechnung von Rückstellungen für Zahlungen an Mitarbeiter anlässlich eines Dienstjubiläums sind bestimmte Vorschriften einzuhalten

    20 % Kürzung für langfristige Rückstellungen Rückstellungen (mit Ausnahme der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung), die am Bilanzstichtag noch länger als 12 Monate bestehen werden, sind steuerlich auf 80 % des Wertes zu kürzen. Bei Altersteilzeitrückstellungen hat die Finanz erfreulicherweise ihre Meinung zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert. Diese sind zu 100 % steuerlich wirksam und müssen daher nicht auf 80 % gekürzt werden.