Vor Inkrafttreten der geplanten Steuerreform gibt es im Vergleich zwischen Einzelunternehmern, Personengesellschaftern und Kapitalgesellschaften, die ihre Gewinne an die Gesellschafter ausschütten, kaum einen Unterschied im Hinblick auf die Gesamtsteuerbelastung. Gewinne von Kapitalgesellschaften könnten aber ab dem Steuerjahr 2005 deutlich bevorzugt werden. Wenn das vom Unternehmen erwirtschaftete Einkommen zur Gänze ausgeschüttet wird, so sänke die Belastung für die Gesellschafter 2005 gleich um 6,75 Prozentpunkte! Wie bringt man das in der Gesellschaft erwirtschaftete Einkommen optimal in die Privatsphäre des Gesellschafters? Ab 1.1.2005 könnten gerade Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihre steuerliche Situation über die Höhe des Geschäftsführerbezuges optimal gestalten. Der Grenzsteuersatz – also der Steuersatz auf „den letzten verdienten Euro“ – betrüge dann für Einkommen von € 25.000 bis € 51.000 genau 43,60 %. Ein über € 51.000 hinaus gehender Bezug würde bereits mit 50 % besteuert. Die Gesamtsteuerbelastung einer ausschüttenden Kapitalgesellschaft betrüge aber – wie oben dargestellt – nur 43,75 %. Ein Geschäftsführerbezug bis € 51.000 wäre daher mit 43,60 % Belastung steueroptimal; eine darüber hinausgehende Gewinnausschüttung würde mit 43,75 % besteuert werden. Die begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen mit 6% kommt dagegen nur Dienstnehmern zu. Dienstnehmer der „eigenen“ GmbH – also geschäftsführende Gesellschafter – dürfen im Regelfall nicht mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile besitzen, um diesen Vorteil zu erhalten. Aus diesem Blickwinkel sollte daher eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern angedacht werden. Sozialversicherungsrechtlichen Optimierung Eine Entscheidung schon allein auf Grund der „hard facts“ der jüngsten Tarifreform zu treffen, ist dennoch nicht anzuraten. Die steueroptimale Nutzung der Unternehmensform ist sicherlich ein wesentlicher Aspekt für die Gründung oder Umgründung eines Unternehmens. Neben dem verführerischen Gedanken einer geringeren Steuerbelastung müssen jedoch auch zahlreiche andere Überlegungen angestellt werden. Bei genauerer Betrachtung können sich oft vielfach unerwünschte – etwa rechtliche – Nebeneffekte einstellen. In einem weiteren Schritt sind dann „Feineinstellungen“ hinsichtlich einer sozialversicherungsrechtlichen Optimierung möglich. Versicherung nach GSVG oder ASVG? Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht hängt ein Verbleib im gewerblichen Versicherungssystem der Einzelunternehmer und Personengesellschafter oder ein Wechsel in das ASVG vom Anteil an der Gesellschaft ab. Wer zumindest zu 25% an der Gesellschaft beteiligt ist, bleibt gewerblich versichert. Bei den „Grundleistungen“ besteht kaum ein Unterschied. In der gewerblichen Versicherung GSVG gibt es zwar Selbstbehalte, dafür aber freie Arztwahl. Das ASVG punktet dagegen mit einer verpflichtenden Arbeitslosenversicherung. Allerdings fallen bei Dienstverhältnissen nach dem ASVG auch Dienstgeberbeiträge an. Entscheidend sind die persönlichen Voraussetzungen des jeweiligen Unternehmers, welche im Rahmen einer kompetenten Beratung zu diskutieren sind. Lassen Sie uns einfach prüfen, ob Ihre Unternehmensstruktur auch im Jahr 2005 noch den gestellten Anforderungen entspricht. Möglicherweise könnte ein Rechtsformwechsel oder eine Optimierung innerhalb der bestehenden Struktur eine Menge Steuern sparen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, diese Möglichkeiten auszuloten.