SV-Pflicht für Aufsichtsratsvergütungen

Für Aufsichtsratmitglieder sind nach Willen des VwGH die Bestimmungen über „Neue Selbständige“ anzuwenden. Daher ist zu beachten: Erzielt ein Aufsichtsratsmitglied neben seiner Tätigkeit noch andere Einkünfte, so liegt Versicherungspflicht vor, wenn seine Aufsichtsratsvergütungen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 3.794,28 pro Jahr liegen. Werden neben den Einkünften als Neuer Selbständiger noch Einkünfte erzielt, die die Kammermitgliedschaft bewirken (weswegen der Neue Selbständige bereits der gewerblichen Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliegt), kommt die Versicherungsgrenze aber nicht zur Anwendung! In diesem Fall sind für die Vergütungen daher jedenfalls Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten.