Teilpauschalierung bei Landwirten

Dieses Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates ist insbesondere für Ackerbaubetriebe von Interesse, die die für sie meist günstigere Teilpauschalierung ohne große Option wählen möchten. Wird die Einheitswertgrenze von € 65.500 zum 1. Jänner überschritten, tritt mit Beginn des hierauf zweitfolgenden Kalenderjahres die Pflicht zur Teilpauschalierung ein. Die Frist beginnt am 1. Jänner des Jahres zu laufen, an dem bereits der Einheitswertbescheid über die Erhöhung des Einheitswertes vorliegt. Es gilt abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsauffassung des Unabhängigen Finanzsenates folgt. Beispiel 1: Der Betrieb hatte vor dem Grundkauf einen Einheitswert von € 63.000. Der Inhaber kaufte im Jahr 2003 Grundstücke zu. Die Zustellung des neuen Einheitswertbescheides erfolgte zum 1. Jänner 2004 (Wertfortschreibung) in Höhe von 70.000 € am 11. Jänner 2004. Dies wurde ab der Wertermittlung zum 1. 1. 2005 berücksichtigt. Die Teilpauschalierungspflicht beginnt ab 1. 1. 2007. Aufgrund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates könnte der Landwirt schon ab 2005 seinen Gewinn nach den Regeln der Teilpauschalierung ermitteln. Wird hingegen die Einheitswertgrenze von € 65.500 zum 1.1. eines Jahres unterschritten, erlischt die Teilpauschalierungspflicht an diesem Tag. Eine freiwillige Teilpauschalierung wäre nur in Zusammenhang mit einer großen Option in der BSVG möglich. Beispiel 2: Der Betrieb hatte vor dem Grundkauf einen Einheitswert von € 70.000. Der Inhaber verkauft im Jahr 2003 Grundstücke. Der Einheitswertbescheid zum 1.1. 2004 mit einem Einheitswert von € 53.000 wird am 12. Dezember 2004 zugestellt. Im Jahr 2005 besteht keine Teilpauschalierungspflicht mehr. Eine bescheidmäßige Aufhebung der Teilpauschalierungspflicht hat durch das Finanzamt dann zu erfolgen, wenn der Landwirt dies beantragt und dem Finanzamt plausibel erklären kann, dass er die Wertgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten hat. Von einer vorübergehenden Überschreitung ist jedenfalls auszugehen, wenn diese nur für einen Stichtag erfolgt. Zu- und Verpachtungen Bei Zu- und Verpachtungen ist der Einheitswert um den vollen Wert der Zupachtungen zu erhöhen und um den Wert der Verpachtungen zu vermindern. Hier ist also anders als bei der Ermittlung des Versicherungswertes für die Beiträge zur SVB, wo Zupachtungen nur mit 2/3 des Einheitswertes angesetzt werden, vorzugehen. Der Wert ist vom Hektarsatz des jeweiligen Pächterbetriebes abzuleiten. Falls der Pächter keinen eigenen Betrieb besitzt – etwa bei einer Gutspachtung – ist der Einheitswert des Verpächters heranzuziehen. Der Pächter kann den Hektarsatz des Verpächters vom jeweiligen Lagefinanzamt (jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist) in Erfahrung bringen. Beispiel: Der landwirtschaftliche Betrieb hat seit der Hauptfeststellung zum 1. 1. 1988 einen Einheitswert von € 60.000. Im Jahr 2002 werden Äcker zugepachtet und der Einheitswert erhöht sich auf € 70.000. Die Werterhöhung wird ab 1.1. 2003 berücksichtigt. Die Buchführungspflicht tritt ab 1. 1. 2005 ein. Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass im Einheitswert ausgewiesene Zu- und Abschläge (etwa für erhöhte Tierhaltung) zum Zweck der Ermittlung der Teilpauschalierungsverpflichtung entsprechend zu berücksichtigen sind.