Treuepflicht des GmbH Geschäftsführers

Zu diesen Pflichten zählt unter anderem die Treuepflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. Diese Verpflichtung ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, sie ergibt sich jedoch aus der Rechtsnatur als Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft. Es handelt sich also um eine unbestimmte Verhaltenspflicht, die dem Geschäftsführer im jeweiligen Einzelfall unterschiedliche Pflichten und Beschränkungen auferlegt und über die Amtszeit hinaus wirkt. Folgende Verbote fallen unter die Treuepflicht es GmbH-Geschäftsführers:

  • Verbot der Ausnutzung der Organstellung Die Ausnutzung der Position als Geschäftsführer muss aus eigennützigen Gründen und zum Nachteil der Gesellschaft erfolgen, um unter das Verbot zu fallen. Das gilt etwa für die unberechtigte persönliche Bereicherung oder die Bereicherung anderer aus Gesellschaftsmitteln („Griff in die Kasse“), die Gewährung von Darlehen zu nicht marktüblichen Bedingungen oder der Einsatz von Mitarbeitern für eigene Zwecke.
  • Verbot des Einsatzes gesellschaftsrechtlicher Machtbefugnisse Dies stellt nur dann eine Pflichtverletzung dar, wenn es zugunsten gesellschaftsfremder Zwecke geschieht. Ein Beispiel hierfür wäre etwa die Kreditgewährung an Angehörige ohne einen Beschluß der Gesellschafter.
  • Wettbewerbsverbot Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder Geschäftsführer während seiner Amtszeit dem Wettbewerbsverbot unterliegt. Eine entsprechende Regelung im GmbH-Gesetz gibt es zwar nicht, doch verbietet es die „Verpflichtung zum loyalen Verhalten gegenüber der Gesellschaft“ auch dem Geschäftsführer, in Konkurrenz zur GmbH zu treten. Das Wettbewerbsverbot verbietet jede Teilnahme am Geschäftsleben in eigenem oder fremden Namen, für eigene oder für fremde Rechnung im Geschäftsbereich der GmbH. Ein Befreiung vom Wettbewerbsverbot durch Gesellschafterbeschluß ist aber möglich. Wird die Treuepflicht vom Geschäftsführer verletzt, kann die Gesellschaft Unterlassung verlangen, wenn die Pflichtverletzung fortdauert oder mit ihrer Wiederholung zu rechnen ist. Außerdem schuldet der Geschäftsführer der Gesellschaft Schadenersatz.
  • Verschwiegenheitspflicht Der Geschäftsführer einer GmbH hat Stillschweigen über vertrauliche Angaben zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht jedoch nicht innerhalb der Geschäftsführung und gegenüber dem Aufsichtsrat sowie der Generalversammlung. Auch nach seiner Amtszeit ist der Geschäftsführer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dieser Pflicht wird er nur dann enthoben, wenn es im Unternehmensinteresse steht oder ihm nicht zumutbar ist. Im Zivilprozess darf ein Geschäftsführer als Zeuge über Fragen, die ein Geschäftsgeheimnis verletzen würden, die Aussage verweigern. Im Strafprozeß hingegen besteht kein Recht auf Aussageverweigerung.