Trinkgelder über Kreditkarten

Ein Gast gibt dem Personal im Restaurant je nach Zufriedenheit mit dem Service ein mehr oder weniger großzügiges Trinkgeld. Einmal zahlt er bar, ein anderes Mal begleicht er die Rechnung mit seiner Kreditkarte. Sozialversicherungsrechtlich wird dieser Sachverhalt gleich behandelt, da ohnehin Pauschalsätze zur Anwendung kommen. Auch steuerrechtlich wurde den Trinkgeldern bislang keine große Beachtung geschenkt. Sie blieben bisher in der Praxis unversteuert und wurden weder bei der Auszahlung des Lohnes beachtet noch in den Einkommensteuererklärungen des Personals angegeben. Steuerpflichtiger Bezug beim Kellner Da bei der Bezahlung von Trinkgeldern über Kreditkarten der Zufluss dieser Gelder transparent wird, hat die Finanzverwaltung in diesen Fällen die Schrauben angezogen. Folgt man einem aktuellen Lohnsteuerprotokoll, so besteht in der Praxis zwischen den oben geschilderten Sachverhalten ein wesentlicher Unterschied. Trinkgelder, welche vom Gast direkt an das Personal gegeben werden, sind zwar ebenso steuerpflichtig, werden aber auf Grund der Beweisproblematik weiterhin nicht besteuert werden können. Gibt der Gast das Trinkgeld mittels Kreditkarte und wird dieses vom Gastwirt nachträglich weitergeleitet, so bietet sich für die Finanzverwaltung ein Anhaltspunkt. Beim Kellner „offenbart“ sich damit ein steuerpflichtiger Bezug. Gäste um Trinkgelder in bar ersuchen Derzeit arbeiten die Sozialpartner gemeinsam mit dem Finanzministerium mit Hochdruck an einer Lösung des Problems. Vor allem in der gehobenen Gastronomie könnte es im schlimmsten Fall zu Steuernachzahlungen kommen, sofern bei Betriebsprüfungen mehr Augenmerk auf die Kreditkartenabrechnungen gelegt wird. Denkbar ist, dass es per Gesetz – ähnlich wie in der Sozialversicherung – zu einer Pauschallösung kommt. Aus heutiger Sichtweise kann man als erste Maßnahme wohl nicht mehr tun, als zufriedene Gäste um Trinkgelder in bar zu ersuchen. Sofern über das gesamte Steuerjahr gesehen der Betrag von € 730 (Veranlagungsfreigrenze) nicht überschritten wird, bleiben in dieser Form gegebene Trinkgelder vom Fiskus unangetastet.