Grundsätzlich machen Vermieter von diesem Wahlrecht auch Gebrauch und verrechnen 20% Umsatzsteuer, da sich der Mieter als Unternehmer die Umsatzsteuer ohnehin vom Finanzamt zurückholen kann. Dadurch hat weder der Vermieter noch der Mieter einer Mehrbelastung. Für den Vermieter ist diese Variante vorteilhafter, weil er sich von seinen Ausgaben oder Investitionen in die Ordinations- oder Geschäftsräumlichkeiten die Vorsteuer zurückholen kann. Kostenbelastung für den Arzt Ein Arzt kann sich jedoch – im Gegensatz zu den meisten anderen Unternehmern – die Umsatzsteuer auf die Ordinationsmiete nicht als Vorsteuer zurückholen, da Ärzte zumeist nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Die Umsatzsteuer auf die Ordinationsmiete ist daher für den Arzt eine Kostenbelastung. Es wäre für den Arzt als Mieter daher besser, die Miete würde ohne Umsatzsteuer verrechnet werden, was ja grundsätzlich möglich ist. Dies hätte jedoch für den Vermieter folgende Nachteile:
Vorsteuerverlust vom Arzt zusätzlich vergütet Ist der Verlust der Vorsteuer des Vermieters kleiner als die Ersparnis des Arztes für die nicht bezahlte Umsatzsteuer, so sollte eine Vermietung der Ordinationsräumlichkeiten ohne Umsatzsteuer angestrebt werden. Der Vermieter wird dem jedoch nur dann zustimmen, wenn er den Vorsteuerverlust vom Arzt zusätzlich vergütet bekommt. Dafür müsste der Vermieter seinen Nachteil durch die verlorene Vorsteuer jedes Jahr berechnen und dem Arzt zusätzlich zur Miete in Rechnung stellen. Pauschale Miete ohne Umsatzsteuer Als Alternative dazu besteht die Möglichkeit, die Miete ohne Umsatzsteuer einfach pauschal, basierend auf einer vom Steuerberater durchgeführten Kalkulation, um einen gewissen Prozentsatz, etwa 10%, oder um einen gewissen absoluten Betrag zu erhöhen. Dadurch haben auf lange Sicht meistens Mieter und Vermieter einen Vorteil. Der Arzt als Mieter zahlt noch immer weniger als 20% Umsatzsteuer und der Vermieter hat einen „Polster“ für mögliche Vorsteuernachteile.