Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen

Grundsätzlich sind Leistungen von Ärzten, Dentisten oder Psychotherapeuten von der Umsatzsteuer befreit. Eine Einschränkung bestand bisher nur für nicht in Ausübung der Heilkunde fallende Tätigkeiten, wie etwa schriftstellerische Tätigkeiten oder Vortrags- und Lehrtätigkeiten. In die Umsatzsteuerrichtlinien wurde nun aber ein Passus aufgenommen, nach dem zur Tätigkeit als Arzt auch ästhetisch-plastische Leistungen gehören, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Das bedeutet, dass in Zukunft Schönheitsoperationen, die aus rein ästhetischen Gesichtspunkten vorgenommen werden und keiner medizinischen Indikation unterliegen, umsatzsteuerpflichtig sind. Dient die Operation allerdings der menschlichen Gesundheit beziehungsweise der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder anderen Gesundheitsstörung – wie es beispielsweise bei der Rekonstruktionschirurgie nach einer schweren Brandverletzung der Fall ist, ist diese ärztliche Leistung von der Umsatzsteuer befreit. Entscheidung des Arztes für den Fiskus bindend Die Entscheidung, ob eine Schönheitsoperation als Heilbehandlung oder Vorsorgemedizin die Gesundheit des Patienten schützt, kann letztlich natürlich nur vom Arzt getroffen werden. Diese Entscheidung ist auch für den Fiskus bindend. Aufgrund der neuen Rechtslage empfiehlt es sich, die Leistungserfassung, das Rechnungswesen und die Kalkulation der betroffenen Leistungen entsprechend anzupassen, damit klar nachvollzogen werden kann, ob die ärztliche Leistung umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerbefreit ist. Da die Richtlinienänderung noch einige weitere Fragen aufwirft, wird noch abzuwarten sein, wie sie im Detail vollzogen wird. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.