Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einem Erkenntnis Ende November festgestellt, dass es verfassungskonform ist, wenn Unterhaltslasten steuerlich nicht absetzbar sind. Damit wurde die Beschwerde eines unterhaltspflichtigen Vaters abgewiesen. Er hatte versucht, die Unterhaltszahlungen für seine Frau und die drei Kinder als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Jetzt ist ein für allemal klargestellt, dass die steuerliche Geltendmachung solcher Zahlungen nicht möglich ist. Familienpaket 2000 Bereits 1991 und 1997 hob der VfGH Bestimmungen auf, die die Unterhaltsbelastungen eines Steuerpflichtigen bei der Ermittlung seiner Einkommensteuer berücksichtigten. Mit dem „Familienpaket 2000“ wurde dann die steuerliche Mehrbelastung jener Eltern, die für den Unterhalt Ihrer Kinder Zahlungen leisten, durch eine Erhöhung des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe abgegolten. Unterhaltslasten können daher nicht von der Steuer abgesetzt werden.