So ist etwa die Unterrichtserteilung von öffentlichen Schulen von der Umsatzsteuer befreit. Aber auch Privatschulen fallen unter diese Steuerbefreiung, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Privatschule muss dazu eine der öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausüben und der vorgetragene Lehrstoff muss nach Umfang und Lehrziel annähernd den öffentlichen Schulen entsprechen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so braucht die Privatschule für ihre Unterrichtsleistung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. USt-Befreiung umfasst auch die Leistung von Privatlehrern Die Finanz nennt in den Umsatzsteuerrichtlinien einige weitere Institutionen, für die diese Umsatzsteuerbefreiung anwendbar ist. Darunter fallen etwa Maturaschulen, Handels- oder Gewerbeschulen, das BFI oder das WIFI. Erteilen Personen, die in keinem Angestelltenverhältnis zu öffentlichen Schulen oder zu den oben erwähnten, umsatzsteuerbefreiten Schulen stehen, Unterricht und legen sie für diese Leistung eine Rechnung an die Schule, so sind auch deren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Nach Meinung der Finanz galt diese Steuerbefreiung bisher allerdings nur für natürliche Personen und nicht etwa dann, wenn eine GmbH eine solche Rechnung legte. Anders lautende Entscheidung des UFS Der Unabhängige Verwaltungssenat (UFS) hatte unlängst aber einen Fall zu entscheiden, bei dem eine GmbH für die Unterrichtserteilung an einer USt-befreiten Schule eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer legte. Das Finanzamt beharrte im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung auf die Rechnungslegung mit 20 % Umsatzsteuer. Der UFS gab aber letztendlich dem Steuerpflichtigen, in diesem Fall der GmbH, Recht und ließ diese Unterrichtsleistung umsatzsteuerfrei. Die Ansicht der Finanz wurde vom UFS als EU-widrig eingestuft. Eine Amtsbeschwerde der Finanz beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bleibt allerdings abzuwarten.