Muss bei einer Kapitalgesellschaft die Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch alle Geschäftsführer erfolgen, oder genügt bei einer gemischten Vertretung eine Unterzeichnung durch Geschäftsführer und Prokuristen in vertretungsbefugter Anzahl? Das Firmenbuchgericht verhängte bisher eine Zwangsstrafe, wenn die Unterzeichnung durch die Geschäftsführer nicht in vertretungsbefugter Anzahl erfolgte. Entscheidung des OGH Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied jetzt aber anders und stellte fest, dass für die Unterzeichnung des Jahresabschlusses einer GmbH bei gemischter Vertretung die Unterschrift eines Geschäftsführers und eines Prokuristen den Anforderungen des Gesetzes genügt. Der OGH führte jedoch auch aus, dass sich sowohl das Firmenbuchgericht als auch der Jahresabschlussprüfer davon zu überzeugen haben, dass alle Geschäftsführer den Jahresabschluss gemeinsam erstellt und beschlossen haben. Für den Abschlussprüfer ist es daher am zweckmäßigsten, ein von allen Geschäftsführern unterzeichnetes Exemplar des Jahresabschlusses zu verlangen, das dann die Grundlage für die Abschlussprüfung bildet. Das Urteil des OGH kann also nicht dahingehend interpretiert werden, dass auf die Meinung einzelner Geschäftsführer zum Jahresabschluss verzichtet werden kann.