Prämienbegünstigt sind Investitionen (Anschaffung und Herstellung) in ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter. Also etwa für Büroeinrichtungen, LKWs oder neue Maschinen. Weiterhin nicht begünstigt sind Anschaffungen von Gebäuden, geringwertige Wirtschaftsgüter (Einzel-Anschaffungswert bis zu € 400), PKW und Kombis sowie Wirtschaftsgüter, die im Ausland verwendet werden. Für Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse kann hingegen die Investitionszuwachsprämie in Anspruch genommen werden. Nur Zuwachs begünstigt! Die 10 %ige Investitionszuwachs-Prämie begünstigt den Zuwachs an Investitionen und nicht die Investition selbst. Der Zuwachs wird durch Gegenüberstellung der Investitionen des betreffenden Kalenderjahres (beispielsweise 2003) zur jährlichen Durchschnittsinvestition der letzten 3 Wirtschaftsjahre (beispielsweise 2000 bis 2002) ermittelt. Neugründer profitieren besonders Damit profitieren Unternehmen mit einem Investitionsschub in einem Kalenderjahr sowie neu gegründete Unternehmen besonders von der Prämie. Ein Gründer hat ja naturgemäß keine Investitionen in Vorjahren. Damit ist sein Vergleichswert Null. Sämtliche Investitionen sind daher Zuwachs und damit mit 10 % begünstigt. Keine Prämie für Vermietung und Verpachtung Die Prämie ist steuerfrei und kürzt nicht die Anschaffungskosten als Grundlage für die Abschreibung. Zu beachten ist, dass nur die betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Freie Berufe, Gewerbebetriebe, Handel, Dienstleistungen und Produktion) von dieser steuerlichen Begünstigung erfasst sind. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen daher nicht darunter. Keine Mindestbehaltedauer der begünstigt angeschafften Wirtschaftsgüter Das Gesetz enthält übrigens keine Vorschrift über eine Mindestbehaltedauer der begünstigt angeschafften Wirtschaftsgüter. Somit ist auch ein späterer Verkauf ohne eine etwaige Prämienrückzahlungsverpflichtung möglich – sofern dieser nicht missbräuchlich kurz nach der Anschaffung erfolgt. Abgrenzung 2003/2004 Zu beachten ist, dass der Zeitpunkt der Lieferung (Übergang der Güter in die Verfügungsmacht des investierenden Unternehmens) über die Zurechnung der prämienbegünstigten Investition zum Kalenderjahr 2003 oder 2004 entscheidet. Die Rechnungslegung im Dezember 2003 allein genügt nicht, um die Investition dem Kalenderjahr 2003 zuzurechnen. Ob die Inbetriebnahme, beispielsweise einer größeren Maschine dann erst 2004 erfolgt, ist dagegen nicht von Bedeutung.