Anlassfall für ein diesbezügliches Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2004 war die Verpachtung eines Betriebsteiles durch einen pauschalierten deutschen Landwirt an seinen Sohn. Dabei stellte der verpachtende Landwirt für Maschinen, Tiere und Traktoren, die er an seinen Sohn verpachtete, pauschale Umsatzsteuer in Rechnung und behielt sich diese. Die Liegenschaften verpachtete er umsatzsteuerfrei. Damit war das Finanzamt nicht einverstanden – es hat für die Verpachtung von Maschinen, Tieren und Traktoren den Normalsteuersatz in Rechnung gestellt, da diese Tätigkeit nach Auffassung der Behörde nicht zur Landwirtschaft gehört. Der Fall ging bis zum Europäischen Gerichtshof, der sich den Ansichten des Finanzamtes anschloss.
Verpachtung von Liegenschaften und Wirtschaftsgebäuden
Die Verpachtung ganzer Betriebsteile kommt in Österreich eher selten vor. Der wesentlich häufigere Fall ist die Verpachtung von Liegenschaften und Wirtschaftsgebäuden. Die Verpachtung von Liegenschaften (Äckern und Wiesen) ist unecht umsatzsteuerfrei. Bei der Verpachtung von Gebäuden (z. B. Maschinenhallen, Ställen) kommt es zu einer Zehntelrückrechnung, wenn der pauschalierte Landwirt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Verpachtung zur Regelbesteuerung optiert hat und sich für den Bau der Gebäude die Vorsteuer vom Finanzamt geholt hat.
Beispiel: Landwirt A errichtete 2001 Wirtschaftsgebäude und war damals umsatzsteuerlich regelbesteuert. Er hat einen Vorsteuerabzug von € 30.000,- vorgenommen. 2007 wird ein Betriebsteil (drei Äcker und eine Maschinenhalle) verpachtet. Die Verpachtung der Liegenschaften (mit Wirtschaftsgebäuden) ist unecht steuerbefreit. Es kommt aber zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges in Höhe von vier Zehntel (€ 12.000,-). Der Landwirt muss diesen Betrag an das Finanzamt zurück überweisen, sofern er keine Option zur Regelbesteuerung für die Verpachtung der Wirtschaftsgebäude vornimmt.
Ohne die EuGH-Entscheidung müsste der Landwirt mit seiner gesamten Land- und Forstwirtschaft zur Regelbesteuerung optieren, um die Vorsteuerrückrechnung zu vermeiden. Da nun die Verpachtung nicht zur Landwirtschaft gehört, kann auch der pauschalierte Landwirt – falls ihm eine Zehntelrückrechnung droht – eine Option nur für die Verpachtung des Gebäudes vornehmen. Er muss sodann 20% Umsatzsteuer für die Maschinenhalle in Rechnung stellen und kann damit die Zehntelrückrechnung vermeiden.