Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören – nach Auffassung des Höchstgerichtes – alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Dieses Urteil bedeutet für Privatpersonen, dass Verzugszinsen nicht mehr steuerfrei sind. Die bisherige Sichtweise, dass sie den wirtschaftlichen Schaden einer verspäteten Zahlung abdecken, trifft also nicht mehr zu. Wer in den letzten fünf Jahren Verzugszinsen erhielt, weil sie ihm im Zuge eines Gerichtsverfahrens zugesprochen wurden, der müsste diese jetzt – je nach Höhe des Einkommens – mit bis zu 50 Prozent nachträglich versteuern. Verzugszinsen für Alimente und Gehälter Verzugszinsen werden etwa für Schadenersatzzahlungen, Alimente oder nicht fristgerecht ausbezahlte Löhne und Gehälter in Rechnung gestellt. Betroffen sind auch etwa 10.000 Personen, die nachträglich eine Frühpension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit samt Verzugszinsen erhalten haben. Milderung von Fall zu Fall? Da es noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, muss noch abgewartet werden, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert. Es ist möglich, dass das Gesetz geändert oder bestimmte Fälle per Erlass gemildert werden. Auch könnte die Besteuerung der Verzugszinsen einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterzogen werden. Hier darf insbesondere mit einer „Musterklage“ eines Pensionisten vor dem Verfassungsgerichtshof gerechnet werden.