Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungsspesen

Grundsätzlich kann Bewirtung in zwei Formen auftreten:

  • als Bestandteil einer Leistung
  • als „klassische“ Bewirtung

Bewirtung als Bestandteil einer Leistung Werden Speisen und Getränke als Nebenleistung zu einer Hauptleistung verabreicht – etwa als Verpflegung für die Teilnehmer eines Seminars – so sind die dafür anfallenden Aufwendungen zu 100 % absetzbar. Dies gilt sowohl für den Vorsteuerabzug als auch für die Betriebsausgaben in der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Bewirtung muss aber unmittelbarer Bestandteil der Hauptleistung sein oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser stehen. „Klassische“ Bewirtung Bei „klassischen Geschäftsessen“ müssen Sie aber aufpassen. Grundsätzlich wird von der Finanzbehörde nämlich unterstellt, dass Essenseinladungen für Geschäftspartner der Repräsentation dienen. Repräsentationsaufwendungen sind aber nicht abzugsfähig – weder als Betreibsausgabe noch als Vorsteuer. Wird eine solche Bewirtung allerdings „weitaus überwiegend“ zu Werbezwecken durchgeführt, so können Sie 50 % der Ausgaben über die Einkommen- oder Körperschaftsteuer und – seit neuestem –100 % der Vorsteuer steuerlich geltend machen. Was ist für den vollen Vorsteuerabzug an Nachweisen notwendig?

  1. Weitaus überwiegende betriebliche Veranlassung
  2. Ein Geschäft wurde abgeschlossen oder zumindest angestrebt
  3. Dieses Geschäft muss auch dokumentiert werden – am besten auf der Rückseite des Bewirtungsbeleges
  4. Eine ordnungsgemäße Rechnung wurde ausgestellt

Achtung: Solche Bewirtungen können immer nur vor einem entsprechenden Geschäftsabschluss stattfinden – das „nachgelagerte“ Essen zur „Feier des Abschlusses“ ist reine Repräsentation und keinesfalls abzugsfähig! Gerne helfen wir Ihnen dabei, den vollen Vorsteuerabzug auch für bereits veranlagte Vorjahre lukrieren zu können.