Vorsteuerabzug bei Grundstücksveräußerungen

Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Liegen bei der Errichtung eines Gebäudes schon verbindliche Absichtserklärungen für die spätere steuerpflichtige Weiterveräußerung vor, so kann der Vorsteuerabzug – unter der Voraussetzung, dass alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind – sofort vorgenommen werden. Von einer Absicht zur steuerpflichtigen Weiterveräußerung ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Kaufvertrag zwischen Bauträger und späterem Erwerber abgeschlossen wurde, in dem Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Auf Steuerbefreiung verzichten Grundstücksumsätze, wie etwa der Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, sind prinzipiell „unecht steuerbefreit“. Das bedeutet, dass für den Verkaufspreis keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist, jedoch alle mit der Errichtung oder Anschaffung anfallenden Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden können. Es gibt hier allerdings die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten und den Grundstücksumsatz steuerpflichtig zu behandeln. Dann können bisher angefallene Vorsteuerbeträge steuerlich geltend gemacht werden. Unabhängiger Finanzsenat hat gegen Finanz entschieden In den Umsatzsteuerrichtlinien findet sich jedoch die Bestimmung, dass diese Vorsteuerbeträge erst zu jenem Zeitpunkt abgezogen werden können, in dem der Umsatz als steuerpflichtig behandelt wird und nicht schon dann, wenn die Vorsteuerbeträge auch tatsächlich anfallen. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat sich jedoch schon mehrmals gegen diese Rechtsansicht der Finanz in den Umsatzsteuerrichtlinien ausgesprochen, die laut UFS keine Deckung im Gesetz findet. Damit hat der Unabhängige Finanzsenat wieder einmal gegen die Ansicht der Finanz entschieden.