Nach langem Hin und Her gilt seit 1.5.2004 folgende Rechtslage: Wird ein Grundstück oder Gebäude teilweise unternehmerisch und teilweise privat verwendet, so besteht das Recht auf Vorsteuerabzug nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung. Bei einer betrieblichen Nutzung von 50 % ist der Vorsteuerabzug daher auch nur in Höhe von 50 % der Errichtungskosten erlaubt. Bei einem späteren steuerfreien Verkauf innerhalb von 10 Jahren ist eine entsprechende Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. 100 % Vorsteuerabzug für Gebäudekosten jetzt möglich? Nach der EuGH-Entscheidung konnte man zwar 100 Prozent der Vorsteuer sofort geltend machen, musste aber über die Nutzungsdauer verteilt eine Eigenverbrauchsbesteuerung für den privat genutzten Teil mit Umsatzsteuer vornehmen. Der Liquiditätsvorteil war dennoch enorm. Die Anwendbarkeit dieses Urteils wurde aber von der österreichischen Finanz ab 1.5.2004 wieder ausgeschlossen. Der hundertprozentige Vorsteuerabzug ist jetzt also nicht mehr möglich, es sei denn, die private Nutzung beträgt maximal 20 %. Neuerlich vor den EuGH? Wurde ein Gebäude aber vor 2004 angeschafft oder errichtet, sieht die Sache etwas anders aus. Hat man den vollen Vorsteuerabzug nämlich noch rechtzeitig geschafft, ist aufgrund der Gesetzesänderung per 1.5.2004 trotzdem eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Der Liquiditätseffekt ist damit natürlich dahin. Allerdings mehren sich bereits jene Stimmen, die vorbringen, dass diese erzwungene Vorsteuerberichtigung wiederum EU-widrig sei. Einem neuerlichen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof hielte diese Regelung vielleicht nicht stand. Es ist daher nur mehr eine Frage der Zeit, bis sich ein mutiger Unternehmer neuerlich vor den EuGH wagt und die Regelung unter Umständen zum Kippen bringt. Ob sich in Ihrem Fall der „Kampf“ mit dem Finanzamt auszahlt und wie viel Vorsteuer Sie sich eventuell noch zurückholen können, das eruieren wir gerne für Sie.