Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen ab 2007 im steuerlichen Dienstverhältnis

Bei Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines an einer Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, fingiert das Einkommensteuerrecht das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen waren bislang davon ausgenommen. Der Verfassungsgerichtshof sieht in dieser Ausnahme jedoch eine Ungleichbehandlung und hebt die Ausnahmeregelung auf. Die Aufhebung wird zum 31.12.2006 wirksam, womit die Dienstverhältnisfiktion ab 1.1.2007 auch auf Erwachsenenbildner anzuwenden ist. Ob der Gesetzgeber noch vor Wirksamwerden der Aufhebung mit einer Gesetzesänderung oder einer neuen gesetzlichen Regelung für diese Vortragenden reagieren wird, bleibt abzuwarten.

Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen privilegiert

Nicht der einkommensteuerlichen Dienstnehmerfiktion zu unterliegen privilegiert derzeit Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen gegenüber ihren Kollegen, die an anderen Bildungseinrichtungen tätig sind, indem sie günstigeren sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Sie gelten derzeit nämlich noch als freie Dienstnehmer. Die für freie Dienstnehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge betragen 17,45%, während andere Bildungseinrichtungen für einen „normalen“ Dienstnehmer 21,9% Dienstgeberbeiträge entrichten müssen. Weiters bedingt die Dienstnehmerfiktion auch eine Lohnsteuerabzugspflicht. Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) fallen aber in beiden Fällen nicht an.

Zu den begünstigten Erwachsenenbildungseinrichtungen zählen jene, deren überwiegende Anzahl an Lehrgängen sich vom Vortragsinhalt (etwa Umschulung oder berufliche Fortbildung) oder von der Kursgestaltung her (etwa am Abend oder Wochenende) an Berufstätige, oder an Personen wendet, die bereits einen Beruf hauptberuflich ausüben (Beispiele: BFI, WIFI, VHS etc.).