Vorzeitige Abschreibung

Vorzeitige konjunkturbedingte Gebäudeabschreibung Die Höhe der vorzeitigen Abschreibung beträgt 7% der Herstellungskosten. Die normale Abschreibung steht dabei im selben Wirtschaftsjahr in voller Höhe zu. Die vorzeitige Abschreibung zieht bloß Abschreibungsbeträge der letzten Jahre ins Investitionsjahr vor. Es kommt somit am Beginn der Abnutzungsperiode eines Wirtschaftsgutes zu einer höheren Abschreibung, wodurch der Gewinn und die darauf entfallenden Steuern sinken. In den letzten Jahren gibt es dann keine Abschreibung mehr – sie wurde ja vorgezogen. Somit wird der zu versteuernde Gewinn wieder erhöht. Durch die vorzeitige Abschreibung kommen Sie also in den Genuss einer Steuerstundung. Die vorzeitige Abschreibung darf nur bei Gebäuden, die der unmittelbaren Betriebsausübung dienen, beansprucht werden und ist in Höhe von € 266.000 (= 7% v. € 3,8 Mio.) pro Gebäude und Bauvorhaben begrenzt. Vorzeitige katastrophenbedingte Abschreibung Die vorzeitige Abschreibung kann bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern in Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden beansprucht werden. Die Höhe der vorzeitigen Abschreibung beträgt 12% bei Gebäuden und 20% bei sonstigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die „normale“ AfA steht im selben Wirtschaftsjahr in voller Höhe zu. Ein Höchstbetrag ist nicht vorgesehen. Die vorzeitige Abschreibung steht für Gebäude, mit deren Bau nach dem 31. Mai 2002 begonnen wurde, zu. Als Alternative darf eine katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (5% bei Gebäuden, 10% bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens) geltend gemacht werden.