Laut einem EuGH-Urteil ist bei einem gemischt genutzten Gebäude stets der gesamte Vorsteuerabzug zu gewähren. Es ist nicht einmal entscheidend, wie groß der privat genutzte Gebäudeteil ist. Der vollständige Vorsteuerabzug wird allerdings durch die so genannte „Eigenverbrauchsbesteuerung“ eingeschränkt. Demnach muss der Unternehmer jedes Jahr die anteilige Privatnutzung des Gebäudes mit dem Normalsteuersatz von 20 % (nach)versteuern. Bemessungsgrundlage sind die anteiligen Kosten und die Abschreibung, die auf die Privatnutzung entfallen. Bei sofort abzugsfähigen Kosten, wie etwa Betriebs- oder Instandhaltungskosten, ergeben sich daher keine steuerlichen Vorteile. Die Nachversteuerung erfolgt sofort und vollständig. Massive steuerliche Vorteile Bei den Anschaffungs- oder Errichtungskosten eines Gebäudes können Sie als Unternehmer jedoch massive steuerliche Vorteile lukrieren, weil diese Kosten in die Bemessungsgrundlage für die jährliche Eigenverbrauchsbesteuerung nur in Höhe der jährlichen Gebäudeabnutzung einzubeziehen sind. Somit ist in diesem Bereich die Vorsteuer für den privat genutzten Gebäudeteil erst über einen Zeitraum von 67 Jahren an den Fiskus zurückzuzahlen! Getrübte Freude? Sie können das EuGH-Urteil trotz anders lautendem innerstaatlichen Recht bereits jetzt in Anspruch nehmen. Der österreichische Gesetzgeber plant jedoch die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an das Urteil mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003, das ab 1.1.2004 in Kraft treten soll. Der derzeit vorliegende Gesetzesentwurf trübt die Freude am Urteil allerdings stark. Bei Beendigung der unternehmerischen Nutzung ist für das gesamte Gebäude eine Entnahmebesteuerung mit 20 % Umsatzsteuer auf Basis der dann gültigen Wiederbeschaffungskosten vorzunehmen. Der Verkauf ab dem 11. Jahr löst jedoch keine Vorsteuer-Berichtigung aus. Wenn Sie eine Immobilie erwerben, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden soll, dann sollten Sie jedenfalls Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir die Vorteile des EuGH-Urteils für Sie lukrieren können.