Wenn Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb beziehen, haben Sie die Möglichkeit, ihre Betriebsausgaben vereinfacht mit 6 % oder 12 % ihrer Umsätze zu berechnen. Ab 2004 können in dieser Form aber nur mehr maximal € 13.200 (6 % von 220.000) bzw. € 26.400 (12 % von 220.000) pauschal als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Neben diesen pauschalen Ausgaben dürfen Sie dann noch Ausgaben für Waren oder Rohstoffe, Löhne und Pflichtversicherungsbeiträge steuermindernd ansetzen. Voraussetzung ist lediglich, dass keine Pflicht zur Bilanzierung besteht und auch nicht freiwillig eine Bilanz erstellt wird. Außerdem darf Ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als € 220.000 betragen haben. 5-jährige Sperrfrist Wenn Sie sich einmal zur pauschalen Betriebsausgabenermittlung entschieden haben, ist ein Wechsel zur regulären Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Bilanzierung jederzeit möglich. Beim neuerlichen Wechsel zur Pauschalierung ist jedoch Vorsicht geboten. Hier ist nämlich eine 5-jährige Sperrfrist zu beachten. Entschließen Sie sich etwa 2002 für die Pauschalierung, können Sie 2003 Ihren Gewinn wieder mittels Einnahmen-Ausgaben-Prinzip errechnen. Nach derzeitiger Rechtslage zwingt Sie aber die 5-jährige Sperrfrist, von 2003 bis 2007 bei dieser Methode zu bleiben. Frühestens die Betriebsausgaben des Jahres 2008 können Sie dann wieder pauschal ermitteln, vorausgesetzt natürlich, der Umsatz des Jahres 2007 beträgt nicht mehr als € 220.000. Zwangsweiser Wechsel Nicht immer erfolgt der Wechsel von der Pauschalierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung freiwillig. Denn immer dann, wenn die Umsatzgrenze von € 220.000 überstiegen wird, muss zwangsweise gewechselt werden. In diesem Fall ist allerdings die 5-jährige Sperrfrist nach Ansicht des Finanzministeriums nicht anzuwenden. Vielmehr kann so rasch wie möglich wieder auf Pauschalierung übergegangen werden. Frühestens wird dies im zweiten Jahr nach Überschreiten der Umsatzgrenze der Fall sein.