Weiterveräußerung eines gewonnenen Autos kann steuerpflichtig sein

Gewinner von Autos besitzen häufig bereits einen PKW und möchten den gewonnen Wagen dann verkaufen. Falls der Gewinn des Autos durch Ziehung oder nach einem Loskauf erfolgt, kann der glückliche Gewinner einen „unentgeltlicher Erwerb“ für sich verbuchen. Verkauft er nun das Auto, so entsteht ein einkommensteuerpflichtiger „Spekulationstatbestand“, wenn zwischen dem Ankauf des Autos durch die Firma, die die Verlosung durchführte und dem vom Gewinner durchgeführten Verkauf weniger als ein Jahr vergangen ist.

Differenz zwischen Verkaufspreis und Ankaufspreis

Einkommensteuerpflichtig ist dann die Differenz zwischen Verkaufspreis und Ankaufspreis, sofern der Gewinn aus allen „Spekulationsgeschäften“ eines Jahres zusammen € 440 übersteigt. Ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis des Gewinners und dem seinerzeitigen Ankaufspreis des Durchführers des Gewinnspiels negativ, kann der glückliche Gewinner sogar einen Spekulationsverlust mit allfälligen Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnen.

Erfolgt die Verlosung des Autos hingegen durch ein Unternehmen im Rahmen einer Incentive-Veranstaltung (etwa aus dem Kreis der 50 erfolgreichsten Vertreter einer Firma), so liegt kein unentgeltlicher Erwerb vor. Beim Gewinner entsteht ein lohnsteuerpflichtiger „geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis“ in Höhe der ersparten Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind in diesem Fall der Listenpreis abzüglich eines handelsüblichen Rabatts. Der Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Gewinnes. In diesem Fall fällt jedenfalls Lohnsteuer an, egal ob das Auto behalten oder weiterverkauft wird.