Zu den abzugsfähigen Verlusten gehören neben den „gewöhnlichen“ Verlusten aus einer betrieblichen Tätigkeit auch so genannte „Wartetastenverluste“. Diese – erst in späteren Jahren zu verrechnenden Verluste – entstehen entweder aus der Dotierung eines Investitionsfreibetrages oder aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn bei letzterer nicht das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund stand. Dies ist etwa bei Verlustbeteiligungsmodellen der Fall. Solche Verluste aus Verlustbeteiligungsmodellen können nur mit späteren positiven Einkünften derselben Einkunftsquelle verrechnet werden, wobei ebenfalls die 75 % Regel zur Anwendung kommt. Von der 75 % Regel nicht umfasst werden jedoch Sanierungsgewinne, Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Zu beachten ist zudem, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermitteln, nur Anlaufverluste der ersten drei Jahre als Sonderausgaben geltend machen können. Zumindest 25 % der positiven Einkünfte werden versteuert Bei Verlustvorträgen aus verschiedenen Jahren ist zunächst derjenige heranzuziehen, der im frühesten Jahr entstanden ist. Ein Wahlrecht, in welchem Jahr der Verlustabzug berücksichtigt werden soll, besteht nicht. Wird die Verrechnungsmöglichkeit versäumt, darf in den Folgejahren lediglich ein so genannter „fiktiver Verlustabzug“ zum Ansatz kommen. Wird daher in einem Jahr ein Gewinn erwirtschaftet, und ist die Verrechnungsgrenze höher als die verrechenbare Verluste aus früheren Jahren, müssen zumindest 25 % der positiven Einkünfte versteuert werden. Übersteigt im umgekehrten Fall das Ausmaß der verrechenbaren Verluste die Verrechnungsgrenze, so geht jener Teil, der nicht zur Verrechnung kommt, zwar nicht verloren, muss aber in zukünftige Perioden verschoben werden.