Gewerbetreibende sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke sowohl ihre Einnahmen als auch ihre Ausgaben aufzuzeichnen. Dabei verursacht insbesondere die vollständige Aufzeichnung der getätigten Ausgaben für die Gewerbetreibenden einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Um kleinen Gewerbetreibenden die Aufzeichnung ihrer Ausgaben teilweise ersparen zu können und so auch die Steuereinhebung effizienter zu gestalten, sieht das Steuerrecht für bestimmte Branchen so genannte „Betriebsausgabenpauschalierungen“ vor – so auch für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe.
Gasthäuser, Bars und Beisel
Gaststättenbetriebe können die vereinfachte Gewinnermittlung anwenden, wenn die Umsätze in überwiegend aus vor Ort erfolgter Konsumation von Speisen und Getränken stammen und die Bewirtung in geschlossenen Räumen angeboten wird. Typischerweise sind dies Gasthäuser, Bars und Beisel. Probleme bereiten dabei branchenfremde Nebentätigkeiten wie Verkäufe von Waren oder Bewirtungen im Freien und erhebliche Umsätze aus Gassenverkäufen. Diese Umstände stehen nämlich der Pauschalierung entgegen. Von der Pauschalierung sind daher Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker und Spirituosenhandlungen ausgeschlossen.
Umsatz maximal € 255.000
Um die Pauschalierung anwenden zu können, darf für den betreffenden Gaststätten- bzw. Beherbergungsbetrieb keine (handelsrechtliche) Buchführungspflicht bestehen. Auch freiwillig dürfen keine Bücher geführt werden und der Umsatz darf im jeweils vorangegangenen Jahr die Grenze von € 255.000 nicht überschritten haben.
Ist die Pauschalierung für einen Betrieb zulässig, beträgt der zu versteuernde Gewinn 5,5% der Betriebseinnahmen zuzüglich eines Sockelbetrages in Höhe von € 2.180. Betriebseinahmen müssen daher trotz Pauschalierung aufgezeichnet werden. Zumindest € 10.900 sind als zu versteuernder Mindestgewinn anzusetzen.
Vorsteuerpauschalierung
Um auch bei der Umsatzsteuer auf eine Aufzeichnungspflicht verzichten zu können, werden außerdem die abziehbaren Vorsteuern pauschaliert ermittelt. Als Vorsteuern können pauschalierte Betriebe 5,5% der nicht auf Getränkeumsätze entfallenden Betriebseinnahmen, zuzüglich der Vorsteuern auf eingekaufte Getränke und der Vorsteuern auf Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über € 1.100 geltend machen. Im Rahmen der Pauschalierung bestehen auch Erleichterungen bei der Führung des Wareneingangsbuches.